I. Vorbemerkung
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung bedanken sich für die Möglichkeit, zum vorliegenden Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) Stellung nehmen zu dürfen. Die Verbände weisen jedoch darauf hin, dass aufgrund der kurzen Frist lediglich eine Kommentierung zu einzelnen Regelungen des Gesetzesentwurfs stattfinden kann.
Die Fachverbände begrüßen ausdrücklich, dass mit der Einführung eines Bürgergeld-Gesetzes mehr soziale Sicherung, Chancengerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabe für alle Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden soll. Die Fachverbände stimmen den angedachten Maßnahmen auch in ihrer Zielrichtung zu. Dies gilt, insbesondere insoweit diese darauf abzielen die Bürgerinnen und Bürger in ihrem Grundbedürfnis "Wohnen" zu stärken, das Lebensumfeld zu erhalten und die Qualifizierungs- sowie Weiterbildungsangebote zu verbessern.
Die Fachverbände weisen aber auch darauf hin, dass sich eine sozial- und teilhabewirksame Reform vor allem an den Belangen der Menschen ausrichten muss, die aufgrund einer Behinderung, psychischen Erkrankung oder gesundheitlichen Einschränkung in besonderem Maß auf die Erreichbarkeit sozialer Sicherungsstrukturen angewiesen sind. Chancengerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabe wird sich aus Sicht der Fachverbände daher nur durch Anpassung und Weiterentwicklung der im Bürgergesetz angelegten gesetzlichen Maßnahmen herstellen lassen, insbesondere
- durch die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung während der Karenzzeit auch für Wohnformen i.S.d. § 42 a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII
- durch die Änderung der Berechnungsgrundlagen zur Anerkennung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Wohnungen und Wohnformen nach § 42 a Abs. 2 Nr. 1 S.2 und Abs.2 Nr.2 SGB XII
- durch die Schaffung gleichwertiger Maßnahmen und Anreize zur Weiterbildung und Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen
- durch eine entsprechende Erhöhung der Vermögensfreigrenzen auch für Menschen, die erwerbsgemindert sind und Leistungen nach dem SGB XII beziehen, wie im SGB II
- durch die Einführung von Schonregelungen für selbstgenutztes Wohneigentum und Versicherungsverträge auch für Menschen, die erwerbsgemindert sind und Leistungen nach dem SGB XII beziehen
- durch die Einführung von Regelungen zur Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die Regelbedarfe und zusätzliche Bedarfe von Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen, vor allem in den Bereichen Ernährung, Hygiene und Mobilität.
Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.