Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament ihrer Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort verändernden Gesellschaft.
Die Fachverbände bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme, weisen jedoch darauf hin, dass aufgrund der kurzen Frist lediglich eine Kommentierung zu einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs stattfindet.
Die Fachverbände begrüßen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit diesem Gesetzesvorhaben eine ganze Reihe an positiven Regelungen zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vorschlägt. Die Fachverbände regen überdies dringend an, noch weitere Korrekturen zu folgenden Punkten vorzunehmen:
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§ 142 Abs. 3 SGB IX
Eltern von jungen, volljährigen Kindern mit Behinderung, die in einem Internat oder in einer sonstigen Wohneinrichtung leben, die konzeptionell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet ist, sollen nicht zu den Kosten des Lebensunterhalts herangezogen werden können. -
§ 37 a SGB IX (neu) - Gewaltschutz
Neben der neuen Regelung des § 37 a SGB IX soll der Gewaltschutz eine besondere Erwähnung im Leistungserbringungsrecht der Eingliederungshilfe erfahren. Damit einherginge, dass derlei Maßnahmen auch vergütungsrelevant würden. In diesem Sinne halten die Fachverbände die Aufnahme eines partizipativen Gewaltschutzes in die Liste der Leistungsmerkmale in § 125 Abs. 2 SGB IX für angezeigt. -
§ 47 a SGB IX (neu) - Digitale Gesundheitsanwendungen
Die Fachverbände halten es für notwendig, dass in § 5 DiGAV eindeutig das Erfordernis der Barrierefreiheit für digitale Gesundheitsanwendungen sowie genaue Kriterien, wann diese erreicht ist, aufzunehmen. Überdies müssten besondere Investitionen getätigt werden, um digitale Gesundheitsanwendungen spezifisch für den Personenkreis der Menschen mit Behinderung entstehen zulassen. -
§ 61 a SGB IX - Budget für Ausbildung
Das Budget für Ausbildung soll ausgeweitet und damit mehr Menschen mit Behinderung den Weg in den Arbeitsmarkt geebnet werden: berufliche Anpassungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, alle Formen der Berufsbildung im Sinne von § 1 BBiG sowie auch Teil- und Zusatzqualifikationen, Zulassung von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX als Ausbildungsstätten. -
§ 99 SGB IX - Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
Die Aussicht auf die Erfüllung der Ziele der Teilhabe nach § 4 SGB IX muss im Einzelfall bestehen. -
§§ 12 e bis j BGG (neu) - Assistenzhunde
Assistenzhunde sollen in der Finanzierung den Blindenführhunden gleichstellt werden und eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 33 SGB V in Verbindung mit § 139 SGB V nach Vorbild der Blindenführhunde erfolgen.
Die vollständige Stellungnahme können Sie unten herunterladen.