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24.03.2020

Stellungnahme und Problemanzeige zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Artikel 10 im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise und nimmt dabei die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie nicht ausreichend in den Blick.

Erschienen am:

25.03.2020

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 828
cbp@caritas.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Artikel 10 im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise und nimmt dabei die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie nicht ausreichend in den Blick. Dies ist bedrückend, da auch viele Menschen mit Behinderungen gemäß den Risikoeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts zu den besonders vulnerablen Zielgruppen zählen.

Insbesondere fallen die Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung nicht unter den Schutz dieses Gesetzes, wenn sie Mehrkosten für Sachkosten (Schutzausrüstung, Masken, Desinfektionsmittel) und Personalkosten (durch die Betreuung und Versorgung zu den Zeiten, in der sich die Menschen tagsüber nicht in Tagesförderstätten, Schulen, Kitas oder Werkstätten aufhalten) haben. Im Falle von Corona Infizierten innerhalb der Einrichtungen - es gibt bereits erste Fälle - sind die Zusatzaufwendungen erheblich. Zu bedenken ist zudem, dass mit dem Corona Virus infizierte Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die schon in "Normalzeiten" kaum in Krankenhäuser aufgenommen werden, voraussichtlich jetzt während der Pandemie nicht aufgenommen werden. Entsprechend brauchen die Wohneinrichtungen dringend eine zusätzliche Unterstützung. Gleichzeitig kommt es auch zu teilweisen Refinanzierungslücken, wenn einzelne Bewohner sich pandemiebedingt länger bei ihren Familien aufhalten (Kürzung der Vergütungen).

Die verschärfte Situation durch die Ausbreitung des Corona Virus in Deutschland stellt die Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie die sie unterstützenden Einrichtungen vor enorme Herausforderungen, für die es die Unterstützung der Solidargemeinschaft braucht. Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischen Erkrankungen sind wie viele andere soziale Einrichtungen systemrelevant für die staatliche Daseinsvorsorge. Sie benötigen wie beispielsweise auch die Altenhilfe vielfältige Unterstützung und Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung. Diesem Sicherstellungsauftrag kommt der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nur sehr unzureichend nach.

Der CBP fordert die Politik daher auf, alle Leistungserbringer der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie, die weiterhin unter erschwerten Bedingungen die notwendigen und weitergehenden Leistungen erbringen ausreichend abzusichern, damit die Versorgung von Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen - und insbesondere von Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung - während der Pandemie erhalten bleibt. Hierzu wird eine klare Rechtsgrundlage benötigt.
Dies kann beispielsweise durch vergleichbare Regeln erfolgen, wie bei den Leistungsträgern der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), die im Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen vorgeschlagen sind und für den Bereich der Eingliederungshilfe nicht gelten.

Die potenziellen Mehrausgaben der Maßnahmen in vor allem Wohneinrichtungen sind von der derzeit nicht absehbaren Dynamik der Ansteckungsquoten und der Wirkung der Isolationsmaßnahmen abhängig. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung häufig in Krankenhäusern nicht aufgenommen werden, so dass die Versorgung in Wohneinrichtungen als Ersatz für die stationäre Behandlung sichergestellt wird.

Darüber hinaus können bei Leistungserbringern in Wohneinrichtungen wirtschaftliche Schäden auftreten, die in Folge der Pandemie begründet sind. Die Leistungserbringer sollen vor zu hohen Minderungen von Vergütungen bei verringerten Inanspruchnahmen der Leistungen aufgrund von Rückgängen in Folge der Pandemie geschützt werden.

Zudem gibt es zurzeit keine adäquate Regelung für Inklusionsunternehmen, da die KfW keine gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt.

Unzureichend halten wir auch den Schutzschild für Rehabilitationseinrichtungen wie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM), die beispielsweise nur 75% ihrer laufenden Entgelte erhalten sollen. Eine Reduzierung der Entgelte wird für manche WfbM existenzbedrohend sein. Ohne die getroffenen Regelungen in Frage zu stellen, bitten wir die Politik die Problemanzeigen aus den Diensten und Einrichtungen der Menschen mit Behinderung in den Blick zu nehmen und Lösungen zu finden. Ferner werden die Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren auch nicht berücksichtigt (aufgrund der Erbringung von Leistungen nach SGB).

Die Anmerkungen zu den Vorschriften im Einzelnen lesen Sie bitte im unten zum Download angebotenen Dokument.

  • Ansprechpartnerin
Janina Bessenich
Geschäftsführerin und Justiziarin
030 28 44 47-822
030 28 44 47-822
cbp@caritas.de

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Stellungnahme und Problemanzeige zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Artikel 10 im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise und nimmt dabei die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie nicht ausreichend in den Blick.
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