Der Deutsche Caritasverband bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Testverordnung, die gemeinsam mit ihren Fachverbänden Katholischer Krankenhausverband (kkvd),dem Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), dem Sozialdienst katholischer Frauen (SkF), dem Sozialdienst katholischer Männer (SkM), der Caritas Suchthilfe (CaSu), dem Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP), der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (KAGW), dem Katholischen Forum Leben in der Illegalität, dem Verband Katholischer Altenhilfe (VKAD), dem Caritas Bundesverband Kinder- und Jugendreha sowie der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung wahrnimmt.
Die Caritas begrüßt nachdrücklich, dass mit dieser Testverordnung nun auch Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Zugang zu den Bürgertests zu bei positiven Testergebnissen zu bestätigenden PCR-Tests erhalten. Dafür hatte sich die Caritas seit langem eingesetzt.
Generell sei angemerkt, dass Barrierefreiheit beim Testzugang und Testen selbst gewährleistet sein muss. Neben einer barrierefreien Erreichbarkeit und Zugänglichkeit von Testzentren bedeutet dies, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung vor Ort die nötige Unterstützung erhalten. Es ist auch sicherzustellen, dass die Informationen zur Testung selbst barrierefrei bereitgestellt werden.
In folgenden Punkten sieht die Caritas Änderungsbedarfe:
- Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum neben den Wohnungsloseneinrichtungen und den Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und vollziehbar Ausreisepflichtigen, die nach Aussage der STIKO zu den Settings mit hohem Ansteckungsrisiko gehören, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten nicht in die präventiven Testungen nicht einbezogen werden. Auch die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG, Frauenhäuser und vergleichbare Schutzunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen für Mutter/Vater und Kind nach § 19 SGB VIII sowie ambulante und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, welche die STIKO gleichfalls als Settings mit hohem Ansteckungsrisiko in dieselbe Kategorie wie die Einrichtungen für Asylsuchende kategorisiert hat, müssen in die präventiven Testungen einbezogen werden.
- Nach wie vor fehlt eine Refinanzierung der Personalkosten für die Testungen in der Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und vollziehbar Ausreisepflichtigen, in den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, in den Frauenhäusern sowie in der SAPV und bei den ambulanten Hospizdiensten, obwohl all diese Einrichtungen in der TestV angeführt sind. Diese Regelungslücke gilt es mit dieser Verordnung zu schließen. Die Einrichtungen müssen - auch aus Gleichheitsgründen - dieselbe Pauschale wie die Pflegeeinrichtungen und die Einrichtungen der Eingliederungshilfe erhalten können. Die Lücke ist auch vor dem Hintergrund der Zweiten Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zu schließen, die vorsieht, dass Beschäftigte mindestens zweimal die Woche zu testen sind, sofern die Einrichtungen personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu Klient-innen nicht vermieden werden kann oder die Beschäftigten betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt zu anderen Personen treten. Dies ist in all den genannten Einrichtungen zweifelsohne gegeben. Freigemeinnützige Einrichtungen haben keine Möglichkeit aufgrund ihrer Non-Profit-Orientierung solche Kosten zu refinanzieren, es sei denn, dass dafür eine rechtliche Grundlage besteht.
Die vollständige Stellungnahme können Sie unten herunterladen.