Folgende Punkte sind für die Fachverbände in Bezug auf die Richtlinien wesentlich:
- Es muss gewährleistet sein, dass der Anwendungsbereich des § 43a SGB XI keine Ausdehnung auf Wohnformen findet, die bislang als ambulant betreute Wohnformen galten.
- Die Richtlinien müssen sicherstellen, dass sich bestehende stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe zu Wohnformen entwickeln können, die nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 43a SGB XI unterliegen.
- Die Gesamtverantwortung des Anbieters der Räumlichkeiten für die Versorgung der in den Räumlichkeiten lebenden Menschen mit Behinderung ist das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob der Umfang der Gesamtversorgung in einer bestimmten Wohnform der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
- Die Richtlinien sind gemäß dem gesetzlichen Auftrag ausschließlich auf die Abgrenzung der Merkmale in § 71 Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe c SGB XI zu beschränken.