Der CBP begrüßt die Intention der Verordnung, vulnerable Gruppen und ihr soziales Umfeld in höherem Maße als bisher systematisch zu schützen. Allerdings greift der Referentenentwurf insofern zu kurz, als dass er Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen, die teilweise auch in erheblichem Maße pflegebedürftig sind, weitgehend außer Acht lässt.
Der Entwurf generiert zudem keinen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Folgetestung (PCR-Test) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung für weiterhin symptomfreie Personen, bei denen ein erster Antigen-Test positiv war.
Eine Mengenbegrenzung sollte an die Morbidität und Mobilität der Leistungsberechtigten und nicht pauschal mit der Anzahl pro Angebot betreuten Personen verknüpft werden. Eine Differenzierung in der mengenmäßigen Begrenzung zwischen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im weitesten Sinne sowie anderen Unternehmen bedarf aus Sicht des CBP eines sachlichen Grundes, der weder dem Entwurf noch seiner Begründung bislang zu entnehmen ist.
Die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung müssen ausdrücklich berücksichtigt werden.
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