Sie begrüßen ausdrücklich die geplante Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich. Die Regelung kann wesentlich dazu beitragen, eine zeitnahe Versorgung von Kindern und jungen Erwachsenen mit den benötigten Hilfsmitteln sicherzustellen. So werden Begleit- und Folgeerkrankungen vermieden, die Entwicklungs- und Teilhabemöglichkeiten verbessert und der bürokratische Aufwand der Krankenkassen reduziert.
Daneben sind im RefE weitere positive Regelungsansätze vorhanden, die jedoch teilweise noch zu ergänzen sind. Dies betrifft die Stärkung der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die Klarstellung zur Verwendung der Mittel des Strukturfonds, die Verpflichtung der Krankenkassen zur Veröffentlichung von Leistungs- und Qualitätsdaten, die geplanten Vorhaltepauschalen für hausärztliche Leistungen, das Mitbestimmungsecht der obersten Landesbehörden in Zulassungsverfahren und die Möglichkeit, der digitalen Inanspruchnahme der Pflegeberatung.
Kritisch sehen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung die jährliche Abrechnungsmöglichkeit einer Versorgungspauschale für die Behandlung von chronisch kranken Menschen ab dem ersten Patientenkontakt. Die jährliche Abrechnungsmöglichkeit kann gegenüber der bisherigen quartalsweisen Abrechnung der Versichertenpauschale zu einer Verschlechterung der Versorgung dieses Personenkreises führen und unterjährige Arztwechsel erschweren.
II. Im Einzelnen:
1. Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich (§ 33 Abs. 5 c SGB V-neu)
Gemäß § 33 Abs. 5b SGB V müssen Anträge auf die Bewilligung von Hilfsmitteln grundsätzlich durch die Krankenkassen genehmigt werden. Dafür prüfen sie die Anträge mit eigenem weisungsgebundenen Personal. Zusätzlich können sie in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Der RefE sieht mit § 33 Abs. 5c SGB V-neu eine Vereinfachung dieses Verfahrens vor: Die Erforderlichkeit des beantragten Hilfsmittels wird sowohl für die Prüfung der Krankenkassen (RefE, S. 31f.) als auch für die Prüfung des Medizinischen Dienstes vermutet, wenn es von einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder von einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) empfohlen wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erforderlichkeit des Hilfsmittels offenkundig nicht vorliegt, z. B. bei offensichtlich nicht gerechtfertigten, unwirtschaftlichen Mehrfachversorgungen (RefE, S. 40).
Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.