Mit der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen konkretisiert. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, den Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern und einheitliche Anforderungen an Barrierefreiheit festzulegen.
Hintergrund des aktuellen Änderungsentwurfs ist ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen mit dem Entwurf einzelne Regelungen der Verordnung klarer an den Wortlaut der europäischen Richtlinie angepasst werden. Das Ministerium bewertet die vorgesehenen Änderungen als reine Klarstellungen; eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein.
Der Entwurf betrifft insbesondere zwei Regelungen:
- In § 7 Absatz 2 BFSGV soll eine spezifische Barrierefreiheitsanforderung sprachlich an den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/882 angepasst werden.
- Außerdem soll § 14 BFSGV geändert werden. Vorgesehen ist die Einfügung eines neuen Absatzes 2. Damit soll ausdrücklich berücksichtigt werden, dass beim Absetzen von Notrufen auch das Erfordernis der Synchronisierung einzuhalten ist. Auch diese Änderung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Klarstellung eingeordnet.
Der CBP hat zu dem Verordnungsentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Darin begrüßt der CBP grundsätzlich, dass die Anforderungen der europäischen Richtlinie vollständig und rechtssicher in der BFSGV abgebildet werden sollen. Gerade im Bereich der Barrierefreiheit ist eine klare und richtlinienkonforme Umsetzung von besonderer Bedeutung. Unklare oder verkürzte Regelungen können in der Praxis dazu führen, dass Anforderungen unterschiedlich ausgelegt werden oder Barrierefreiheit nur formal, aber nicht wirksam umgesetzt wird.
Aus Sicht des CBP ist entscheidend, dass Barrierefreiheitsanforderungen nicht allein abstrakt oder technisch beschrieben werden. Sie müssen so ausgestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen Produkte und Dienstleistungen tatsächlich selbstbestimmt, sicher und gleichberechtigt nutzen können. Dies erfordert konkrete, verständliche, überprüfbare und praxistaugliche Vorgaben.
Besonders bedeutsam ist dies im Zusammenhang mit Notrufen. Notrufsysteme müssen für alle Menschen zuverlässig zugänglich sein. Dies betrifft insbesondere Menschen mit Hör-, Sprach-, Seh-, kognitiven oder mehrfachen Beeinträchtigungen. Wenn Informationen beim Absetzen eines Notrufs nicht synchron, nicht verständlich oder nicht zuverlässig übermittelt werden, kann dies im Ernstfall erhebliche Folgen haben. Der CBP weist deshalb darauf hin, dass Anforderungen an die Barrierefreiheit von Notrufen nicht nur technisch, sondern auch aus der Perspektive der tatsächlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen bewertet werden müssen.
Barrierefreiheit darf sich nicht auf die formale Erfüllung einzelner technischer Anforderungen beschränken. Maßgeblich ist, ob Produkte und Dienstleistungen von Menschen mit Behinderungen möglichst ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Dazu gehören verständliche Informationen, zugängliche Bedienmöglichkeiten, verlässliche Kommunikationswege und eine barrierefreie Ausgestaltung auch in zeitkritischen Situationen.
Der CBP betont in seiner Stellungnahme daher, dass die Anforderungen der BFSGV konkret, überprüfbar und wirksam ausgestaltet sein müssen. Dies entspricht auch der bisherigen Position des CBP zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der BFSGV. Abstrakte Anforderungen an Barrierefreiheit reichen aus Sicht des CBP nicht aus, wenn sie in der Anwendung unklar bleiben oder keine wirksame Kontrolle ermöglichen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, das Verordnungsgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abzuschließen, um das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission zu beenden. Der CBP wird das weitere Verfahren beobachten und sich weiterhin dafür einsetzen, dass Barrierefreiheit rechtlich verbindlich, praktisch wirksam und im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt wird.
Die vollständige Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem Downloadbereich.