Aus Sicht des CBP müssen Reformen Teilhabe sichern, Verfahren vereinfachen und Dienste sowie Einrichtungen verlässlich finanzieren. Entbürokratisierung ist notwendig, darf aber nicht zum Deckmantel für Leistungskürzungen werden. Besonders kritisch bewertet der CBP eine pauschale Ausweitung des Poolings, Einschränkungen bei pauschalen Geldleistungen, mögliche Begrenzungen des Wunsch- und Wahlrechts sowie Eingriffe in die Refinanzierung tariflicher und kirchlicher Personalkosten.
Vorbemerkung
Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) ist ein anerkannter Fachverband im Deutschen Caritasverband. Er vertritt bundesweit mehr als 1.000 Einrichtungen und Dienste, die mit rund 90.000 Mitarbeitenden etwa 200.000 erwachsene Menschen, Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder psychischer Erkrankung in ihrer selbstbestimmten Teilhabe unterstützen.
Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. dankt für die Einladung zur Verbändeanhörung am 08. Juli 2026 beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Da eine Teilnahme an der Anhörung leider nicht ermöglicht werden kann, nimmt der CBP schriftlich Stellung.
Die Stellungnahme bezieht sich neben dem Vorschlagsbuch auf den Beschluss der Bund-Länder-AG vom 25. Juni 2026 zum Thema "Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen". Der Beschluss bestätigt aus Sicht des CBP die bereits zuvor geäußerten erheblichen Bedenken. Mehrere Maßnahmen, die zunächst als Vorschläge im Raum standen, werden nun als konkrete gesetzgeberische Umsetzungsrichtung benannt. Damit verdichtet sich die Gefahr, dass unter dem Begriff des effizienten Ressourceneinsatzes zentrale Elemente des Teilhaberechts strukturell zurückgebaut werden.
Allgemeines
Der Titel des Vorschlagsbuches spricht von einem "effizienten Ressourceneinsatz". Tatsächlich betreffen die Vorschläge aber nicht bloß Verwaltungsabläufe oder einzelne Verfahrensfragen. Sie greifen in den Kern des Teilhaberechts ein. Betroffen sind individuelle Rechtsansprüche, das Wunsch- und Wahlrecht, die bedarfsdeckende Assistenz, die Schulbegleitung, die Versorgung mit Hilfsmitteln, die Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Pflege sowie die Grundlagen des Leistungserbringungsrechts. Es geht damit auch um die Frage, ob die mit dem Bundesteilhabegesetz erreichten Fortschritte für Menschen mit Behinderung erhalten bleiben oder unter Haushaltsdruck wieder zurückgenommen werden.
Der Beschluss vom 25. Juni 2026 hält zwar einleitend fest, dass die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen gewährleistet bleiben sollen. Die vorgesehenen Maßnahmen stehen hierzu jedoch in einem erheblichen Spannungsverhältnis. Denn sie setzen gerade bei den Instrumenten an, die diese Rechte praktisch sichern, nämlich beim ndividuellen Anspruch auf bedarfsdeckende Assistenz, beim Wunsch- und Wahlrecht, beim Zustimmungserfordernis bei pauschalen Geldleistungen, bei der Schiedsstellenfähigkeit von Leistungsvereinbarungen und bei einer verlässlichen Refinanzierung fachlich geeigneter Leistungen.
Der CBP verkennt nicht, dass Länder und Kommunen vor erheblichen finanziellen Herausforderungen stehen. Auch Dienste und Einrichtungen erleben täglich, wie schwierig es geworden ist, fachliche Qualität, Personalgewinnung, steigende Sachkosten, Tarifentwicklung und zunehmende Verwaltungsanforderungen miteinander in Einklang zu bringen. Gerade deshalb braucht es eine ehrliche Debatte.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind kein freiwilliges Angebot, das nach Kassenlage gewährt oder beschränkt werden kann. Sie dienen dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Sie sichern Teilhabe, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Lebensführung. Sie sind Ausdruck sozialstaatlicher Verantwortung und menschenrechtlicher Verpflichtungen.
Der CBP lehnt daher alle Vorschläge ab, die individuelle Ansprüche schwächen, Leistungen pauschalieren, persönliche Assistenz durch schematische Gruppenlösungen ersetzen oder Menschen mit Behinderung erneut stärker auf institutionelle, kostengesteuerte Versorgungsformen verweisen. Diese Gefahr zeigt sich auch bei den im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. Juni 2026 für ein Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG) vorgesehenen infrastrukturellen Leistungen. Soweit Unterstützungsangebote unabhängig von einer individuellen Bedarfsfeststellung als allgemeine, gruppenbezogene oder einrichtungsbezogene Infrastruktur ausgestaltet werden, besteht das Risiko, dass der individuelle Rechtsanspruch faktisch zurückgedrängt und notwendige personenzentrierte Leistungen durch pauschale Angebote ersetzt werden. Infrastrukturelle Leistungen können individuelle Ansprüche daher allenfalls ergänzen, nicht aber ersetzen oder begrenzen.
Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.