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11.04.23

An die Mitglieder des Rechtsauschusses des DB: Anregung des Kontaktgesprächs Psychiatrie zur Reform des § 64 StGB - Einsetzen einer Fachkommission

Im Rahmen des Reformbedarfs des § 64 StGB regen die zeichnenden Verbände das Einsetzen einer Fachkommission an.

Erschienen am:

17.04.2023

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
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cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Der Reformbedarf zu den Regelungen des § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) und damit zusammenhängender weiterer rechtlicher Regelungen wird seit mehreren Jahren in Fachkreisen auch vor dem Hintergrund der angestiegenen Belegung erörtert. Im Oktober 2020 wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Ergebnisse die Grundlage für die im aktuellen Gesetzentwurf zur Reform des Sanktionenrechts enthaltenen Änderungen bezüglich des § 64 StGB bilden. Auch in den Verbänden des Kontaktgesprächs Psychiatrie wurde der Reformbedarf in unterschiedlicher Weise erörtert. Die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich im Gesetzentwurf wiederfinden, werden in ihrer Wirksamkeit und Auswirkungen seitens der Verbände teilweise unterschiedlich bewertet, was in den jeweiligen Positionierungen der Verbände Ausdruck finden wird bzw. gefunden hat.

Die unterzeichnenden Verbände stimmen jedoch darüber überein, dass eine nachhaltige und alle Problembereiche umfassende Lösung für die im Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe und im Gesetzentwurf dargestellten Probleme erforderlich ist, für deren Erarbeitung Zeit und eine breite fachliche Expertise benötigt werden.

Dazu ist aus Sicht dieser Verbände die Einsetzung einer Fachkommission erforderlich.

In den Beratungen der Fachkommission sollten auch die Möglichkeiten der Transformation des § 64 StGB in andere Hilfen für Menschen mit einem Delikt im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung erwogen werden. In den Fachkreisen liegen weitgehende Schnittmengen in der Einschätzung vor, wie eine fachgerechte Versorgung der genannten Personengruppe erfolgen kann. Verschiedene Verbände haben dazu bereits Stellungnahmen, Empfehlungen oder Diskussionspapiere vorgelegt, die nun einer vertieften Erörterung bedürfen (u.a. Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. und Aktion Psychisch Kranke e.V; Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin, des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S)). Zu den zu erörternden Fragen gehören auch die der Behandlung von suchtkranken Menschen im Justizvollzug und die des Übergangs aus dem Justiz- und Maßregelvollzug in das Suchthilfesystem sowie das gemeindepsychiatrische Hilfesystem.

Zu betrachten sind in der Fachkommission auch grundsätzliche menschenrechtliche Perspektiven, insbesondere:

  • die Verbesserung des Suchthilfeangebots in den JVA für suchtkranke Täter,
  • der Gleichbehandlungsgrundsatz für Menschen mit Behinderungen, zu denen auch chronisch suchtkranke Menschen gehören können, 
  • die Berücksichtigung auch der chronisch suchtkranken Menschen, die einer zusätzlichen Motivierung bedürfen und im Hauptsacheverfahren (noch) nicht entscheidungsfähig sind
  • die Teilhabeorientierung im Rahmen der Resozialisierung, sowie 
  • das Selbstbestimmungsrecht der suchtkranken Angeklagten im Verfahren und im Vollzug.

Daher empfehlen die unterzeichnenden Verbände zeitnah eine interdisziplinäre und interministerielle Fachkommission zum grundsätzlichen Reformbedarf des § 64 StGB und damit zusammenhängender Rechtvorschriften einzusetzen. Diese sollte in ihrer Zusammensetzung nicht nur die Expertise aus dem Maßregelvollzug und Justizvollzug, sondern auch aus der Strafrechtsdogmatik, der Kriminologie, vor allem aber auch des gemeindepsychiatrischen Versorgungssystem, der ambulanten und stationären Suchthilfe und der Selbsthilfe repräsentieren. Denn grundlegende Reformen des § 64 StGB erfordern ein vertieftes Verständnis der Lebenslagen und -geschichte von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen mit Delinquenz und der Zusammenarbeit aller Akteure im Hilfesystem.

 

 

  • Ansprechpartnerin
Portraitfoto Janina Bessenich
Janina Bessenich
Geschäftsführerin und Justiziarin
030 28 44 47 822
030 28 44 47 822
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de

Weitere Informationen zum Thema

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Ethik

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Kontaktgespräch Psychiatrie: Anregungen der Verbände zur Reform des § 64 StGB - Einsetzen einer Fachkommission

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