Vorbemerkung
Für die Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist die Gestaltung eines inklusiven Kinder- und Jugendhilferechts zentrales Anliegen. Dabei geht es auch um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im System des SGB VIII. Mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention ist Kindern, Jugendlichen und ihren Familien eine gleichberechtigte Teilhabe an den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen. Dafür sind insbesondere, die Regelungen in Buchstabe r) der Präambel, Artikel 1 und Artikel 7 des Abkommens umzusetzen. Ein inklusives SGB VIII setzt daher wesentlich die dritte Reformstufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) voraus. Denn nur eine Zusammenführung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung, unabhängig von der Art der Beeinträchtigung, unter dem Dach des SGB VIII wird dem Inklusionsgedanken gerecht.
1. Verlässliche Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen ihre zentrale Aufgabe in der Wahrung der individuellen Teilhaberechte von jungen Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung bei der Gestaltung der umfassenden Leistungsgewährung unter dem Dach der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe des SGB VIII. Um eine umfassende Leistungsgewährung für alle jungen Menschen mit Behinderung unter dem Dach einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen, gilt es folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) Finanzierung ist sicherzustellen:
Für eine Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe bedarf es einer gesetzlichen Festlegung der Zielvorgaben für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe sowie rechtlicher und finanzierungsbezogener Maßnahmen.
Dies erfordert eine Anpassung der Regelung des § 107 SGB VIII2 , insbesondere der Aufhebung des sog. Mehrkostenvorbehalts. Denn aus Sicht der Fachverbände ist es zwingend notwendig, dass für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe Art und Umfang der Leistungen verändert und weiterentwickelt werden. Um die inklusive Kinder- und Jugendhilfe praxistauglich zu gestalten, sollten bundesweit tragfähige Umstellungsstrukturen mit der entsprechenden Finanzierung des Bundes geschaffen und gesetzlich geregelt werden3 . Ohne entsprechende Finanzierung und Überleitungsregelungen werden die notwendigen Leistungen nicht bei den Leistungsberechtigten ankommen.
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