Aktuelle Positionierung zur Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
1. Dialogprozess zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt am 27. Mai 2026 die Anhörung der Verbände durch, an der der CBP vertreten sein wird. Die Vorlage zur Sitzung wurde als "Informationspapier" (siehe Anlage) drei Arbeitstage vor dem Termin versendet und ist sehr allgemein gefasst. Es fällt auf, dass das "Informationspapier" sehr allgemein gefasst ist (während das sog. Vorschlagsbuch viel konkreter ist). Die Verbände haben bereits mehrmals gefordert, dass die Vorschläge ausformuliert vorgelegt werden, damit eine substantiierte Fachdiskussion geführt werden kann.
Folgende Vorschläge werden aus der Sicht der Länder u. a. formuliert:
- geplante Verstärkung der Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe (Gleichrangigkeit der Eingliederungshilfe gegenüber der Pflege wird nicht erwähnt)
- Ausweitung von pauschalen Geldleistungen (Bedarfsgerechtigkeit der Leistungen wird nicht erwähnt)
- Festlegung von "regelhaften" Pooling-Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- eine neue Regelung bei Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen (die nicht benannt ist)
- Einführung von anlasslosen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (auf Länderebene geregelt)
- Einführung des einseitigen Kürzungsrechts der Kostenträger bei Vergütungen
2. Gemeinsame Positionierung "Keine Kürzungen bei der Teilhabe"
Der CBP hat gemeinsam mit den Fachverbänden für Menschen mit Behinderung, am 13. Mai 2026, das beigefügte Positionspapier zum sog. Vorschlagsbuch formuliert, das u. a. folgende Forderungen beinhaltet:
- Leistungen der Pflege dürfen keinen Vorrang haben
- bedarfsgerechte individuelle Leistungen zur Teilhabe an Bildung dürfen nicht beschnitten werden
Die bestehenden Angebote der Regelinfrastruktur, z. B. Kindertagesstätten und Regelschulen, sind in keiner Weise auf die individuellen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ausgelegt. Bis dies umgesetzt ist, sind individuelle und bedarfsdeckende Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung) unerlässlich, damit Kinder mit Behinderung gleichberechtigt am Unterricht in der Schule teilhaben können. - Poolen bei der Sozialen Teilhabe darf nicht zum Regelfall werden
Bedarfsgerechte Leistungen sind zudem mit einem regelhaften Pooling nicht sicherzustellen. Der § 116 SGB IX bestimmt Möglichkeiten des sog. Poolens (d. h. Zulässigkeit von Gruppenleistungen) - die Zustimmung des Leistungsberechtigten bei pauschalen Geldleistungen ist essentiell
Der Grundsatz der Bedarfsgerechtigkeit nach SGB IX muss beachtet werden. - Wunsch- und Wahlrecht dürfen nicht eingeschränkt und unter Mehrkostenvorbehalt gestellt werden
- keine Einschränkungen bei Bewilligung von Hilfsmitteln
- Tarifliche und AVR- Vergütungen sind weiter anzuerkennen
- keine weiteren Veränderungen im Leistungserbringungsrecht
Die vollständige Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem Downloadbereich.