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18.02.2022

Position des Kontaktgesprächs Psychiatrie zum assistierten Suizid (Beihilfe zur Selbsttötung)

Die zeichnenden Bundesverbände der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung sowie der Selbsthilfe stimmen in den folgenden Aspekten zur Frage des assistierten Suizides überein. Mit den nachfolgenden Positionen wollen sie die Erörterungen aus dem Gesetzgebungsprozess anregen.

Erschienen am:

18.02.2022

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 828
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Viele Verbände haben sich darüber hinaus weitergehender oder anders geäußert. Diese Stellungnahmen bleiben von den hier dargelegten gemeinsamen Positionen unberührt. 


1. Problemdarstellung 


a. Mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 erklärte das BVerfG den § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) für verfassungswidrig und damit für ungültig. Seine Entscheidung sei auch mit der UN-Menschenrechtskonvention vereinbar, so das BVerfG in seiner Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26.02.2020. Damit besteht wieder die Rechtslage, wie sie 2015 vor der Schaffung des § 217 StGB bestand. In seiner Urteilsbegründung verweist das Gericht einerseits auf das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Menschen sein Leben, auch mit Assistenz, zu beenden. Auf der anderen Seite unterstreicht das Gericht die Pflicht des Staates Sorge zu tragen "dass der Entschluss, begleiteten Suizid zu begehen, tatsächlich auf einem freien Willen beruht. Der Gesetzgeber verfolgt mithin einen legitimen Zweck, wenn er Gefahren entgegentreten will, die aus einer Einschränkung des freien Willens und der freien Willensbildung, als Voraussetzungen autonomer Selbstbestimmung über das eigene Leben resultieren (RN 232)". Auch wenn das BVerfG eine gesetzliche Neuregelung nicht explizit gefordert hat, ergibt sich für die Verbände des Kontaktgesprächs Psychiatrie, dass ein deutlicher Regelungsbedarf im Verhältnis von Schutz und Selbstbestimmung des Menschen durch den Bundesgesetzgeber besteht (s. Ziff. 2).


b. Die Verbände des Kontaktgesprächs Psychiatrie halten es für zentral, die besondere Frage der Assistenz zur Selbsttötung im Gesamtzusammenhang des Themas Suizid als Ausdruck einer existenziellen Krise zu betrachten. Aus fachlicher Sicht wird eine singuläre Loslösung der Assistenzfrage vom Aspekt existentieller Krisen dem staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit in keiner Weise gerecht. Dies unterstreicht ein Blick auf die unterschiedlichen Entwicklungen bei den Suiziden und in der Sterbehilfe in Deutschland und in den Niederlanden. Die Zahl der durchgeführten Suizide ist in Deutschland seit Jahren rückläufig bzw. stabil. Waren es im Jahr 2000 noch rd. 11000 Suizide so sind es im Jahre 2019 nur noch rd. 9000 vollzogene Selbsttötungen, darunter jährlich ca. 600  Menschen unter 25 Jahren. Insgesamt werden nach Schätzungen in Deutschland mehr als 100.000 Suizidversuche unternommen, die immer auch Dritte wie Angehörige mit berühren (https://www.naspro.de/dl/Suizidzahlen2019.pdfaufgerufen 22.11.2021). Bekannt ist, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen sich überproportional häufig suizidieren. In den Niederlanden nahm im Gegensatz zur Entwicklung in Deutschland seit der Freigabe der geschäftsmäßigen Assistenz im Jahre 2002 die Zahl der Selbsttötungen mit Assistenz zu. Im Zeitraum von 2007 -2019 ist die Zahl der Fälle der Sterbehilfe von 2100 auf rd. 6300 gestiegen. (Regional Euthanasia Review Committees' Annual Reports. Berichte 2007 und 2019 Home | Regional Euthanasia Review Committees (euthanasiecommissie.nl)). Es zeigt sich, dass die Freigabe der Assistenz beim Suizid ein Klima schafft, in dem der Suizid als Ausweg aus einer Lebenskrise immer normaler wird.


c. Auch wenn ein Suizid sich nach außen als individuelle Entscheidung und Handlung darstellt, ist davon in der Regel das soziale Netzwerk des Verstorbenen durch Verlust, Trauer, fast immer auch von Schuldgefühlen, Traumatisierung oder nur kurzfristigen Entlastungsgefühlen gekennzeichnet. Angehörige stehen diesen Erfahrungen zumeist hilflos gegenüber, leiden bei engen partnerschaftlichen Beziehungen gleich oder gar mehr mit. Hinterlassen werden Kinder, Geschwister, Eltern, Partner oder andere nahestehende Vertrauenspersonen. Angehörige können bereits in der Phase vor der Entscheidung eines Suizides in die Suizidabwägung und in die ggf. folgende Suizidhandlung aktiv und passiv einbezogen sein.


d. Aus der Perspektive von psychisch erkrankten Menschen bzw. von in der Psychiatrie Tätigen und Angehörigen ergibt sich in zweierlei Hinsicht Handlungsbedarf. Zum einen stehen auch Menschen mit psychischen Erkrankungen und bei schweren psychischen Krisen alle Grundrechte inkl. des Rechts auf Selbsttötung uneingeschränkt zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in schweren Lebenskrisen im Zusammenhang mit akuten psychiatrischen Störungen, die Fähigkeit zu einer bewussten Wahrnehmung dieser Rechte eingeschränkt sein kann. Die Möglichkeit zur freien Willensbildung und Willensäußerung kann für einen mehr oder minder langen Zeitraum eingeschränkt sein. Das ist aber nicht immer der Fall. Es ergibt sich eine besondere Schutzbedürftigkeit dieser Menschen, nicht nur vor Beeinflussung und möglicher Meinungsmanipulation, sondern auch vor Fehlentscheidungen als direkte Folge der psychischen Erkrankung bzw. Krise. 


 Die ausführliche Stellungnahme steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

  • Ansprechpartnerin
Portraitfoto Janina Bessenich
Janina Bessenich
Geschäftsführerin und Justiziarin
030 28 44 47 822
030 28 44 47 822
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de

Weitere Informationen zum Thema

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Ethik

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Positionen der hier zeichnenden Verbände des Kontaktgesprächs Psychiatrie zum assistierten Suizid (Beihilfe zur Selbsttötung)

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