Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern, die aktuelle Tarif- und Preisentwicklung umgehend im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG - aufzunehmen. Nur so ist das Überleben der Betreuungsvereine möglich! Andernfalls tragen die Menschen, die auf eine rechtliche Betreuung angewiesen sind, die Konsequenzen. Denn ihre Unterstützung und somit ihre Rechtsausübung kann nicht mehr gewährleistet werden. Die Ziele der Reform des Betreuungsrechts werden dadurch untergraben.
Die Betreuungsvereine steuern in die Zahlungsunfähigkeit, wenn nicht kurzfristig eine Erhöhung der Fallpauschalen zum Ausgleich der Tarifsteigerungen und Inflationskosten erfolgt.
Die letzte Anpassung der Betreuervergütung fand 2019 statt. Dabei wurde eine zu erwartende Tarifsteigerung bis zur Vorlage des Ergebnisses der Evaluierung bis Ende 2024 in Höhe von insgesamt 2% eingearbeitet. Bereits durch die Tariferhöhungen bis 2022 wurde die kalkulierte Tarifsteigerung deutlich überschritten. In 2023/2024 wird zusätzlich und tarifgemäß ein Inflationsausgleich in Höhe von 3000 € in Form einer Einmalzahlung fällig. Darüber hinaus ist von den Betreuungsvereinen eine tabellenwirksame Erhöhung von ca. 10% zu finanzieren.
Mit den seit 2019 geltenden Fallpauschalen steuern die Betreuungsvereine in die Zahlungsunfähigkeit, wenn nicht kurzfristig eine Erhöhung zum Ausgleich der Tarifsteigerungen und Inflationskosten erfolgt. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern, die aktuelle Tarif- und Preisentwicklung umgehend im VBVG aufzunehmen. Nur so ist das Überleben der Betreuungsvereine bis zur notwendigen Anpassung nach dem Vorliegen der Evaluierungsergebnisse möglich.