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07.02.2023

Stellungnahme der Fachverbände zur Sitzungsunterlage des BMFSFJ für die 2. Sitzung am 14.02.2023 in der AG „Inklusives SGB VIII"

Im Zuge der Ausgestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe sehen die Fachverbände dringenden Handlungsbedarf.

Erschienen am:

07.02.2023

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 828
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
  • Beschreibung
Beschreibung

A. Vorbemerkung

Für die Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist die Gestaltung eines inklusiven Kinder- und Jugendhilferechts gemäß UN-Behindertenrechtskonvention im System des SGB VIII das zentrale Anliegen in diesem Partizipationsprozess. Mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention ist Kindern, Jugendlichen und ihren Familien eine gleichberechtigte Teilhabe an den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen. Dafür sind insbesondere die Regelungen unter Buchstabe r), der Präambel, Artikel 1 und Artikel 7 des Abkommens umzusetzen.

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen ihre zentrale Aufgabe in der Wahrung der Teilhaberechte vor dem Hintergrund der Interessen von jungen Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Die Fachverbände repräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland.

Die Fachverbände danken für die Aufbereitung der Beratungsunterlagen zum Themenkomplex "Leistungstatbestand und Art und Umfang der Leistungen".

B. Handlungsbedarf

Die vorgelegten Vorschläge beschränken sich auf die rechtstechnische Änderung der Grundlage im SGB VIII, ohne die erforderlichen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe umfassend in SGB VIII zu regeln. Auch die bestehende Regelung in § 107 SGB VIII löst diese Problematik nicht auf. Dort werden zwar die erforderlichen Stufen der bis zum Jahr 2028 angestrebten Überleitung von Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung vom SGB IX ins SGB VIII skizziert, aber nicht näher ausgestaltet.

Für eine Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe bedarf es nicht nur einer neuen Regelung der Anspruchsgrundlage, sondern der gesetzlichen Festlegung der Zielvorgaben für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe sowie der rechtlichen und finanzierungsbezogenen Maßnahmen.

Darüber hinaus bedarf es einer Anpassung der Regelung des § 107 SGB VIII und insbesondere der Aufhebung des sog. Mehrkostenvorbehalts. Denn gem. § 107 SGB VIII darf eine Zusammenführung der Leistungen nicht zu einer Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 01. Januar 2023 führen. Aus Sicht der Fachverbände ist es aber zwingend notwendig, dass für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe sich Art und Umfang der Leistungen verändern und weiterentwickelt werden. Dies zeigen auch die in den vorgelegten Arbeitspapieren dargestellten Optionen.

Eine kostenneutrale Umstellung des Systems wird keine Zustimmung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung finden.

Mit Blick auf die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, das seit 01.01.2018 noch nicht vollumfänglich umgesetzt ist, sollten bundesweit tragfähige Umstellungsstrukturen geschaffen und gesetzlich geregelt werden.

Um die inklusive Kinder- und Jugendhilfe praxistauglich zu gestalten, muss eine entsprechende Finanzierung sichergestellt werden. Ohne Vorbereitungen und Überleitungsregelungen kann zwar die Rechtslage geändert werden, jedoch ist damit nicht gewährleistetet, dass Kinder mit Behinderung und deren Familien die für sie erforderlichen Leistungen erhalten.

Schließlich weisen die Fachverbände darauf hin, dass die Regelung des Wunsch- und Wahlrechts in § 8 SGB IX ebenfalls im SGB VIII verankert werden muss. Die bestehende Regelung des § 5 SGB VIII zum Wunsch- und Wahlrecht steht unter dem Mehrkostenvorbehalt, der für die Eingliederungshilfe in dieser Form nicht gilt.

Wichtig ist zudem, dass bei allen Regelungen die öffentliche Jugendhilfe Teil des allgemeinen Rehabilitationssystems bleibt und als Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB IX i. V. m. § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie zur Sozialen Teilhabe erbringt.

Angesichts der kurzen Stellungnahmefrist erfolgt die Beschränkung auf die vorgeschlagenen Optionen:

C. Handlungsoptionen

TOP 1: Ausgestaltung des Leistungstatbestandes

I. Ausgestaltung der Anspruchsgrundlage(n)

Für die Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist es unabdingbar, dass sämtliche Leistungen des SGB IX im SGB VIII weiterhin gewährt werden. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass bei knappen kommunalen Haushalten die Rechtsansprüche der Erziehungshilfe und der bisherigen Eingliederungshilfe gleichermaßen erfüllt werden. Es ist erforderlich, dass, wie z.B. bei der mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eingeführten Regelung in § 27 Abs. 2 S. 3 SGB VIII unterschiedliche Leistungen sich nicht ausschließen, sondern ggf. zu kombinieren sind, sofern es dem Bedarf im Einzelnen entspricht.

Die ganze Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.

  • Ansprechpartnerin
Portraitfoto Janina Bessenich
Janina Bessenich
Geschäftsführerin und Justiziarin
030 28 44 47 822
030 28 44 47 822
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de

Weitere Informationen zum Thema

Links

Soziale Teilhabe

Kinder & Jugendliche

Bundesteilhabegesetz

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung

Downloads

PDF | 220,1 KB

Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Sitzungsunterlage des BMFSFJ für die 2. Sitzung am 14. Februar 2023 in der Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“

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