Stellungnahme zu den Änderungsanträgen
Die Stellungnahme wurde in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB) erarbeitet, der sich wortgleich positioniert. Anliegen des Fachverbandes ist es insbesondere, dass noch in dieser Legislaturperiode Regelungen für die umfassende Finanzierung der Assistenz im Krankenhaus getroffen werden und die Heilmittelerbringung in Kitas, Schulen und Einrichtungen der Behindertenhilfe sichergestellt wird.
Fachfremde Änderungsanträge zum SGB V
Änderungsantrag 4
§ 39d SGB V
Übergangspflege im Krankenhaus
In § 39d SGB V wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die notwendigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erbracht werden können. Die Leistung kann nur von dem zuvor behandelnden Krankenhaus erbracht werden. Die Pflegebedürftigkeit ist keine Voraussetzung für die Leistung nach § 39d SGB V. Die Übergangspflege enthält die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Leistungen zur Frührehabilitation, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, pflegerische Versorgung, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Der Anspruch besteht bis zu zehn Tagen. Eine Zumutbarkeitsklausel gewährleistet, dass die Patientinnen und Patienten nicht unzumutbaren Aufwand für eine andere Sicherstellung der Versorgung leisten müssen.
Der CBP begrüßt die Einführung eines Anspruchs auf Übergangspflege im Krankenhaus. Auch in den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe kommt es immer wieder zu Problemen, wenn Menschen mit Behinderung kurzfristig aus dem Krankenhaus entlassen werden, ohne dass die Einrichtung die Möglichkeit hatte, die erforderliche Unterstützung für die Anschlussversorgung zu organisieren. In der Praxis differenzieren viele Krankenhäuser nicht zwischen einer Einrichtung des SGB IX und einer Pflegeeinrichtung, in der die pflegerische Versorgung der Bewohner_innen grundsätzlich sichergestellt ist.
Die vollständige Stellungnahme können Sie sich unten herunterladen.