Der Deutsche Caritasverband bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19, die er gemeinsam mit seinen Fachverbänden Katholischer Krankenhausverband (kkvd), Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK), Sozialdienst katholischer Frauen (SkF), Sozialdienst katholischer Männer (SkM), Caritas Suchthilfe (CaSu), Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP), Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (KAGW), Verband Katholischer Altenhilfe (VKAD), Caritas Bundesverband Kinder- und Jugendreha (BKJR) sowie dem Katholischen Forum Leben in der Illegalität und der der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung vorlegt.
Zusammenfassend nimmt die Caritas, wie folgt, zu dem Gesetzentwurf Stellung
1. Die Caritas begrüßt sehr, dass bei den bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 nach § 28b IfSG notwendige Klarstellungen und Nachjustierungen zu Regelungslücken zu den Testpflichten in den Einrichtungen und Diensten, auf die wir hingewiesen hatten, vorgenommen wurden, wie z.B. Testpflichten für Paketboten, die nur kurzzeitig die Einrichtung betreten. Sehr begrüßenswert ist, dass eine zusätzliche Dokumentation der Testpflichten im Sinne eines Testmonitoring ganz entfallen ist.
2. Unterstützt wird auch die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 20a IfsG. Angesichts der immer noch unzureichenden Impfquoten gegen COVID-19 hält die Caritas eine stufenweise Verschärfung der Maßnahmen für geboten. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geplante Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Personal, das vulnerable Personengruppen, insbesondere in körpernahem Kontakt, betreut, ist durch die besondere Verantwortung für den Schutz der vulnerablen Gruppen begründet. Aus Sicht der Caritas ist allerdings sicher zu stellen, dass der Gesetzgeber der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zeitnah eine bedingte allgemeine Impfpflicht folgen lässt. Diese sollte spätestens zum 1. April 2022 in Kraft treten unter der Maßgabe, dass bis dahin eine Impfquote von 95 Prozent nicht erreicht worden ist. Der Gesundheitsschutz der Gesellschaft, auch derjenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich selbst nicht impfen lassen können, ist Ausdruck gesamtgesellschaftlicher Solidarität. Wenn bis zum April mit den bereits beschlossenen Maßnahmen und einer bis dahin verstärkten Impfinformation und -werbung die Zielquote von 95 Prozent nicht erreicht werden kann, ist angesichts der Gefährdungen die von dem Corona-Virus ausgehen, die Durchsetzung einer allgemeinen bußgeldbewehrten Impfpflicht nicht länger aufzuschieben. Nachbesserungsbedarfe sehen wir vor allem im Bereich der Einrichtungen, die Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung erbringen. Von der Impfpflicht umfasst sollten auch die Bereiche Schulassistenz, Ausbildungs-, Berufsbegleitungs- und Arbeitsassistenz. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise heilpädagogische Kitas unter die Impfpflicht fallen, nicht jedoch inklusive Kitas. Die Caritas spricht sich grundsätzlich dafür aus, zu erwägen, auch die Beschäftigten von Kindertagesstätten und Schulen von der Impfpflicht zu umfassen, da für Kinder unter 5 Jahren kein Impfstoff zugelassen ist.
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