Sie erachten angesichts begrenzter Testkapazitäten und vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen die Konzentration auf positive Ergebnisse von Testungen als sachgerecht. Die Förderung der Digitalisierung des ÖGD im Bereich des elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) ist ein wichtiger Schritt zur Erleichterung der Kontaktverfolgung.
Nachbesserungsbedarfe sieht die Caritas in folgenden Punkten:
- Die Gesundheitsämter sollten Einrichtungen und Unternehmen nicht anordnen können, personenbezogene Daten von kranken Menschen, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen sowie sog. Ausscheidern zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung zu erheben, denn die Erkennung dieser Gruppen erfordert medizinische Erkenntnisse, über die diese Einrichtungen nicht verfügen.
- Die Rechtsverordnung zu Schutzimpfungen, prophylaktischen Maßnahmen und Testungen, zu der das BMG nach § 20i SGB V nun unabhängig von der COVID-19 Pandemie in Bezug auf weitere übertragbare Krankheiten erweitert wird, wird aus ordnungspolitischen und demokratietheoretischen Gründen strikt abgelehnt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ermächtigung nicht einmal der Zustimmung des Bundesrats bedürfen soll. Grundlage für eine Ermächtigung muss die Feststellung einer epidemischen Lage nationalen Ausmaßes durch den Deutschen Bundestag bilden. Positiv bewertet wird, dass Schutzimpfungen und Testungen auch ausdrücklich nicht gesetzlich Versicherte umfassen sollen. Um sicher zu stellen, dass von der Regelung auch Nichtversicherte, wie z. B. Wohnungslose oder Menschen ohne festen Aufenthaltsstatus umfasst werden, sollte eine rechtliche Klarstellung erfolgen. Es ist sicher zu stellen, dass die Testungen, soweit es sich um Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität handelt, ohne Angst vor Meldung an die Ausländerbehörde erfolgen können.
- Dringenden Ergänzungsbedarf sehen wir bei der Auflistung der Einrichtungstypen in § 36 IfSG, in denen der Infektionsschutz gewährleistet sein muss. Seit dem BTHG werden die ehemals als stationär bezeichneten Einrichtungen der Eingliederungshilfe als "besondere Wohnformen" bezeichnet; sie unterfallen somit nicht mehr rechtssicher der Terminologie des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG. Hier ist eine entsprechende Begriffsanpassung vorzunehmen. Des Weiteren müssen auch Einrichtungen und Angebote für Menschen in besonderen Lebenslagen mit sozialen Schwierigkeiten in der Auflistung der Einrichtungen in § 36 Absatz 1 IfSG ergänzt werden, wie z. B. Frauenhäuser, niedrigschwellige Tagestreffs für Wohnungslose, existenzunterstützende Angebote wie z. B. zur Sicherstellung der Hygiene und Versorgung von wohnungslosen Menschen, teil- und vollstationäre sowie ambulante Einrichtungen, die Hilfen nach § 67 SGB XII er-bringen. Gerade diese Einrichtungen betreuen besonders vulnerable Gruppen, die häufig erhöhten Ansteckungsrisiken ausgesetzt.
- Bei den Entschädigungsregelungen nach § 56 IfSG wird begrüßt, dass diese nun auch den Verdienstausfall von Angehörigen, die zu pflegende und zu betreuende Personen in Quarantäne betreuen müssen, weil keine anderweitige Versorgung möglich ist, umfasst werden. Des Weiteren bedarf es dringend einer Regelung für den Verdienstausfall, wenn die Corona Warn-App aufgrund der Kontaktanzeige mit einer infizierten Person eine Quarantäne auslöst, z. B. bis ein hinreichend sicheres negatives Ergebnis vorliegt. In diesem Zusammenhang weist der Deutsche Caritasverband erneut auf den gesetzlichen Regelungsbedarf der vielen offenen Fragen zur Corona-Warn App hin.
- Da im DRK-Gesetz auch die Rechtsstellung des Malteser Hilfsdienstes (und ebenso der Johanniter-Unfall-Hilfe) geregelt ist und die genannten Organisationen somit als Akteure und als freiwillige Hilfsgesellschaften anerkannt sind, sollte nach Auffassung des Deutschen Caritasverbands die vorgesehene Festlegung des § 1 Satz 1 DRK-Gesetz nicht auf das DRK als Auxiliar beschränkt sein. Insgesamt sollten die Änderungen des DRK-Gesetzes aller im DRK-Gesetz genannten Hilfsorganisationen bewirken.
Die Stellungnahme zu den Einzelvorschriften können Sie sich unten herunterladen.