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Stellungnahme

Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerden der medizinischen Fachgesellschaften wegen Regelung der Triage im Infektionsschutzgesetz

Die Position des CBP in der Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden fokussiert sich auf den Schutz von Menschen mit Behinderungen im Kontext von Priorisierungsentscheidungen (Triage) bei knappen medizinischen Ressourcen.

Erschienen am:

16.09.2024

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 828
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
  • Beschreibung
Beschreibung

In der Stellungnahme äußert sich der CBP als sachverständiger Dritter zu zwei Entscheidungen (Aktenzeichen: 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23) des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Regelung der Triage.

1. Hintergrund der Verfassungsbeschwerden:
Die Verfassungsbeschwerden der Ärzte richten sich gegen den § 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Regelung zur Priorisierung und Triage bei der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen in Zeiten von Ressourcenknappheit. Dieser Paragraf wurde als Reaktion auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von Dezember 2021 geschaffen, in dem der Staat verpflichtet wurde, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schützen, insbesondere im Kontext von Priorisierungsentscheidungen im Gesundheitswesen während der COVID-19-Pandemie.

Neue Regelung im Infektionsschutzgesetz:

Der Auslöser für die ursprüngliche Verfassungsbeschwerde zur Triage von Menschen mit Behinderung war die Veröffentlichung der "Leitlinie zur Priorisierung und Triage" durch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) im Jahr 2020. Diese Leitlinie wurde kritisiert, weil sie auf medizinischen Prognoseskalen wie der "Critical Frailty Scale" (CFS) beruhte, die Menschen mit Behinderungen oder schweren Vorerkrankungen potenziell benachteiligt haben. Das BVerfG entschied, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert werden, wenn es um die Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen geht.

In Reaktion darauf wurde das Infektionsschutzgesetz mit der Regelung des § 5c IfSG gesetzlich ergänzt, der genau dies gewährleisten soll. Die Regelungen zielen nach dem Gesetzgeber darauf ab, Diskriminierung zu verhindern und sicherzustellen, dass medizinische Entscheidungen in Krisensituationen transparent und objektiv getroffen werden. Die aktuelle Regelung des § 5c Infektionsschutzgesetz finden Sie unter: § 5c IfSG - Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren... - dejure.org

2. Kernpunkte der Verfassungsbeschwerden: Die neue Regelung des § 5c IfSG wird in Verfassungsbeschwerden als verfassungswidrig angesehen.

Kritik am Kriterienkatalog (§ 5c Abs. 1 IfSG):
Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen den Positiv-Negativ-Kriterienkatalog, der festlegt, nach welchen Gesichtspunkten bei einer Ressourcenknappheit Priorisierungsentscheidungen (Triage) getroffen werden. Sie argumentieren, dass diese Kriterien in der Praxis zu starr seien und in bestimmten Fällen ungerecht oder diskriminierend wirken könnten. Insbesondere wird kritisiert, dass Behinderung, Alter und Gebrechlichkeit im Rahmen der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen nicht ausreichend berücksichtigt werden dürfen, was nach Ansicht der Beschwerdeführenden zu Problemen führen könnte.

Kriterium der "aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit" (§ 5c Abs. 2 IfSG):
Dieses Kriterium spielt eine zentrale Rolle bei der Entscheidung, wer in Extremsituationen behandelt wird. Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Orientierung an der "kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit" problematisch sei, da in extremen Fällen Patienten mit einer kurzfristig schlechteren Prognose bevorzugt behandelt werden könnten, obwohl ihre Langzeitüberlebenschancen möglicherweise schlechter sind als bei anderen Patienten. Sie sehen hierin eine potenzielle Benachteiligung von Patienten mit besseren langfristigen Überlebenschancen.

Forderung nach der Ex-Post-Triage (§ 5c Abs. 2 Satz 4 IfSG):
Die Beschwerdeführenden lehnen das Verbot der Ex-Post-Triage ab. Die Ex-Post-Triage bedeutet, dass durch ärztliche Entscheidung die notwendige intensivmedizinische Behandlung einen Patienten zugunsten eines anderen Patienten mit besserer Prognose abgebrochen werden kann. Sie sehen darin eine unnötige Einschränkung der ärztlichen Berufsfreiheit.

Grundrechte der Beschwerdeführenden:
Die beschwerdeführenden Ärzte stützen sich unter anderem auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz(GG). Sie argumentieren, dass die Regelungen in § 5c IfSG medizinische Fachkräfte in ihrer Berufsausübung unverhältnismäßig einschränken und ihnen den notwendigen Handlungsspielraum nehmen, um in kritischen Situationen adäquate Entscheidungen zu treffen. Die Beschwerdeführenden führen aus, dass die Regelungen in § 5c IfSG unverhältnismäßig seien und das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Abs. 3 GG verletzen könnten. Sie argumentieren, dass die Regelungen zur Triage nicht ausreichend sicherstellen, dass Entscheidungen auf der Grundlage von objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien getroffen werden und dass Menschen mit Behinderungen keinen Nachteil erleiden.

3. Stellungnahme des CBP
Die Position des CBP (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.) in der Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden fokussiert sich auf den Schutz von Menschen mit Behinderungen im Kontext von Priorisierungsentscheidungen (Triage) bei knappen medizinischen Ressourcen.

Perspektive von Menschen mit Behinderungen:

Der CBP betont, dass Menschen mit Behinderungen strukturell benachteiligt sind, insbesondere bei Entscheidungen zur Zuteilung von intensivmedizinischen Ressourcen. Diese Diskriminierung, die bereits vor der COVID-19-Pandemie bestand, wurde durch die Krise verstärkt. Es wurde dokumentiert, dass Menschen mit kognitiven oder mehrfachen Behinderungen trotz medizinischer Indikation oft keine adäquate Behandlung erhielten. Medizinische Entscheidungen werden oft auf subjektiven Einschätzungen basieren, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen. In Verfassungsbeschwerden bestätigen die Ärzte selbst, dass Triage-Entscheidungen in der COVID-19-Pandemie stattgefunden haben.

Gefahren durch unbewusste Vorurteile:

Der CBP warnt davor, dass medizinisches Personal in Krisensituationen, unter Zeitdruck, falsche Einschätzungen zur Überlebenswahrscheinlichkeit treffen könnte, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen. Dies könnte zu struktureller Diskriminierung führen. Um dies zu verhindern, fordert der CBP eine umfassende Schulung des medizinischen Personals im Umgang mit Menschen mit Behinderungen.

Ex-Post-Triage:

Der CBP zeigt sich kritisch gegenüber der Ex-Post-Triage, da diese insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen nachteilige Auswirkungen haben könnte. Es besteht die Gefahr, dass deren Behandlung aufgrund ihrer geringeren kurzfristigen Überlebenschancen abgebrochen wird, was der im Grundgesetz verankerten Lebenswertindifferenz widerspricht.

  • Ansprechpartnerin
Portraitfoto Janina Bessenich
Janina Bessenich
Geschäftsführerin und Justiziarin
030 28 44 47 822
030 28 44 47 822
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Weitere Informationen zum Thema

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Stellungnahme Triage

Die Datei enthält den Test einer Stellungnahme. In der Stellungnahme äußert sich der CBP als sachverständiger Dritter zu zwei Entscheidungen (Aktenzeichen: 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23) des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Regelung der Triage.
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