Der CBP begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger begrenzt wird. Allerdings muss auch für Eltern von minderjährigen Kindern mit Behinderung Lösungen zur Entlastung gefunden werden. Hier wäre das Signal, dass die Gesellschaft die Belastung der Eltern - beispielsweise bei der Unterstützung von minderjährigen Kindern mit Behinderung - anerkennt und insofern eine solidarische Entlastung erfolgt, ebenfalls angezeigt.
Die Klarstellung, dass Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben, ist eine langjährige Forderung des CBPs und wird daher sehr positiv bewertet.
Die vorgesehene Entfristung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EuTB) befürwortet der CBP. Sieht allerdings im Hinblick auf die Finanzierung Verbesserungsbedarf, um zu gewährleisten, die EuTB als niedrigschwelliges Beratungsangebot auf Augenhöhe im Rahmen des bisherigen Konzepts so auszubauen, dass es bundesweit zur Verfügung steht.
Bei der Verbesserung von Personalschlüsseln für andere Leistungsanbieter mahnt der CBP an, dass höhere Personalschlüssel an die zu erbringende Leistung und Konzeption geknüpft sein müssen. Entscheidend darf nicht sein, welcher Leistungsanbieter die Leistung erbringt. Der CBP fordert daher in der Werkstättenverordnung die Möglichkeit abweichender Personalschlüssel zu vereinbaren, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.
Die Einführung eines Budgets für Ausbildung wird ebenfalls begrüßt und als Chance gesehen, den Zugang zu beruflicher Ausbildung und Bildung deutlich zu verbessern. Der CBP verlangt jedoch, dass die bisher sehr enge Zielgruppe des Angebots erweitert wird, damit mehr jungen Menschen mit Behinderung oder mit psychischer Erkrankung die Chancen des Budgets für Ausbildung nutzen können.
Das BMAS hat in der Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales "Leistungsberechtigter Personenkreis" am 2. Juli 2019 in Aussicht gestellt, die Änderungen in § 99 SGB IX sowie die "Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe" (Option 4) in den vorliegenden Gesetzentwurf zu übernehmen und somit eine Verabschiedung dieser Regelungen noch im Jahr 2019 zu erreichen.
In der Option 4 muss dringend ergänzt werden, dass auch "die Ziele der Teilhabe nach § 4 SGB IX" aufgenommen werden, da der CBP befürchtet, dass Menschen mit Behinderungen mit hohem Unterstützungsbedarf bereits der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe verweigert wird. Hierzu führt der CBP in seiner Stellungnahme unter Punkt II "Leistungsberechtigter Personenkreis" nochmals näher aus.
Weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf:
Die Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) sieht über die geplanten Änderungen des Gesetzgebers hinausgehend folgenden dringenden Handlungsbedarf mit Blick auf das Inkrafttreten der dritten Reformstufe:
- die verbindliche Einbeziehung der Leistungserbringer in das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren,
- Ergänzung der Sonderregelung nach § 134 SGB IX für Kinder und Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe zur Bildung erhalten und auch als volljährige Leistungsberechtigte zur weiteren Leistungserbringung in Wohngruppen für Kinder/Jugendliche verbleiben dürfen sollten,
- die Konkretisierung des Rechts auf digitale Teilhabe und digitale Hilfsmittel insbesondere dahingehend, dass der Zugang zu digitalen Hilfsmitteln und zur Assistenz nicht eingeschränkt werden darf,
- die Anpassung der Steuergesetze an die Systematik des BTHG,
- die gesetzliche Verankerung der Strukturverantwortung der Integrationsämter für die Integrationsfachdienste in § 185 SGB IX und ein Rechtsanspruch auf die gesetzlich definierten Leistungen der Integrationsfachdienste,
- die Zuordnung von Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe zur Regelbedarfsstufe 1 statt Regelbedarfsstufe 2,
- die Streichung des § 43a SGB XI und damit eine Bereinigung der Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Pflege.
Auf diese Vorschriften werden wir in unserer Stellungnahme unter Punkt III. "weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf" nochmal Bezug nehmen.
Darüber hinaus regt der CBP eine Überwachung des BTHG auf Landesebene durch eine unabhängige Monitoringstelle an.