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26.01.2023

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMG Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

Der CBP lehnt die generelle Maskenpflicht, die nach Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht ausgesetzt wird, ab.

Erschienen am:

26.01.2023

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 828
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung

Die Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung sieht vor, dass die Maskenpflichten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 IfSG für den öffentlichen Personenfernverkehr zum 2. Februar 2023 ausgesetzt wird.

Gleichzeitig bleiben die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 IfSG geregelten Maskenpflichten in den Einrichtungen -u.a. Einrichtungen der Eingliederungshilfe- bleiben erforderlich und werden nicht ausgesetzt. Dies begründet der Verordnungsgeber damit, dass die Maskenpflicht weiterhin ein wirksames und schnelles Instrument zur Infektionskontrolle darstelle. Es wird insoweit auf das Auslaufen der Regelung zum 07. April 2023 verwiesen.

Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) lehnt diese pauschale Maskenpflicht ab.

Bei Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die Einrichtungen der Eingliederungshilfe besuchen und dort leben, ist im jetzigen Stadium der Pandemie dringend zu beachten, dass es im Bereich der Eingliederungshilfe sehr unterschiedliche Betreuungssettings gibt, denen mit einer allgemeinen Regelung in einer Verordnung nicht gerecht werden kann. Die Arbeit in den Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe wird von dem gesetzlich verankerten Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft getragen. Für jedes Setting ergeben sich spezifisch notwendige Schutzmaßnahmen, die durch die individuelle Gefährdungsanalyse und die Abwägung zwischen Infektionsschutz und Teilhabesicherung zu modifizieren sind. 

 Zudem bedeutet das Vorliegen einer Behinderung nicht von vornherein ein erhöhtes Infektionsrisiko oder das eines schweren Verlaufes. Einzelne Maßnahmen zur Prävention -wie die Maskenpflicht- sind daher sowohl nach Settings als auch nach individuellen Bedarfslagen und Risikokonstellationen zu differenzieren.

Weiterhin ist zu bedenken, dass die Schutzvorschriften ad absurdum geführt werden, wenn beispielsweise Menschen mit Behinderung einer Wohngruppe gemeinsam Kino, Fußballstadion oder Gastronomie ohne Masken besuchen können, in der Einrichtung dann aber eine Maskenpflicht gilt.

Davon unberührt bleibt die eigenverantwortliche Nutzung von Masken und die Möglichkeit der passgenauen Angebote für Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Wir weisen erneut darauf hin, dass die Finanzierung von Hygienemaßnahmen vielerorts nicht ausreichend erfolgt und daher eine gesetzlich einheitliche Reglung durch den Bundesgesetzgeber zwingend erforderlich ist. Der Verweis auf prospektive Verhandlungslösungen reicht in der Praxis nicht aus, um die Refinanzierung sicherzustellen.

Der CBP regt zudem dringend an, für den Bereich der Eingliederungshilfe und die unterschiedlichen Betreuungssettings, die geplanten Empfehlung zur Prävention und Management von Covid-19 bei Menschen mit Behinderungen mit Leistungsanspruch in der Eingliederungshilfe fertigzustellen und die Arbeit in der ad hoc Arbeitsgruppe fortzusetzen. 

  • Ansprechpartnerin
Portraitfoto Janina Bessenich
Janina Bessenich
Geschäftsführerin und Justiziarin
030 28 44 47 822
030 28 44 47 822
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de

Weitere Informationen zum Thema

Links

Gesundheit & Pflege

Ethik

Downloads

PDF | 46,4 KB

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (SchutzmaßnahmenaussetzungsV)

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