Allgemeines
Die vorliegende Verordnung regelt Ansprüche von Personen auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und nimmt dabei insbesondere die Häufigkeit der Testungen, die Abrechnung der Leistungen und deren Vergütung in den Blick. Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie merkt an, dass die Weiterentwicklungen der Testverordnung auf Grundlage der in den vergangenen Monaten des Pandemiegeschehens gemachten Erfahrungen und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse sachgerecht ist. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die Refinanzierung der Personalkosten gesenkt werden, denn der Aufwand ändert sich durch das Pandemiegeschehen nicht.
I. Zu den Vorschriften im Einzelnen:
§ 1 Anspruch
§ 1 der TestV regelt im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten einen Anspruch auf eine Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Der Anspruch umfasst nach Satz 2 grundsätzlich das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, die Entnahme von Körpermaterial, die Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats oder eines COVID-19-Testzertifikats.
Hier sieht der CBP vor allem im Hinblick auf die Barrierefreiheit im weitesten Sinne Nachbesserungsbedarf: Vorgespräch, Informationen und Testergebnis müssen barrierefrei gestaltet werden und beispielsweise bei Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen in leichter Sprache erfolgen. Die Zertifikate sollten in barrierefreien Formaten anfertigt werden.
Im Vorfeld muss der barrierefreie Zugang zum Testen gewährleistet sein und bei der Testung selbst die Unterstützung von Menschen mit Behinderung.
Die vollständige Stellungnahme können Sie sich unten herunterladen.