Der Referentenentwurf wird in seiner Grundkonzeption begrüßt, weil er am Krankenhausvorbehalt als Regelfall festhält und nur für eng begrenzte Ausnahmefälle eine Öffnung vorsieht. Positiv bewertet der CBP insbesondere die Stärkung des ultima-ratio-Gebots, die stärkere Fokussierung auf den Patientenwillen, die Aufwertung der Verfahrenspflegschaft, die Präzisierung der Dokumentation und die vorgesehene Evaluierung. Gleichzeitig kritisiert der CBP, dass der Entwurf in wesentlichen Punkten zu unbestimmt bleibt. Die offenen Begriffe, vor allem rund um Unzumutbarkeit, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, signifikante Reduzierung, den nahezu erreichten Krankenhausstandard und das vergleichbare Gewicht anderer Beeinträchtigungen, werden als zentrales Problem herausgestellt. Aus Sicht des CBP braucht es deshalb zusätzliche strukturelle Klarheit. Die Stellungnahme macht außerdem bereits im Überblick deutlich, dass außerklinische Zwangsmaßnahmen nur in engsten Ausnahmefällen und nur in besonders qualifizierten Strukturen zulässig sein sollten. Zudem fordert der CBP eine stärkere Vorsorgeperspektive nach bereits erfolgten Zwangsmaßnahmen und eine breiter angelegte Evaluierung.
Die wichtigsten drei Positionen in der Stellungnahme sind:
• Erstens hält der CBP die Beibehaltung des Krankenhausvorbehalts als Regelfall für richtig. Dies betrifft vor allem § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB-E und den neuen § 1832 Abs. 2 BGB-E. Der CBP trägt die Grundentscheidung des Entwurfs mit, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich im Krankenhaus stattfinden sollen und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen außerhalb des Krankenhauses zulässig sein können. Die Stellungnahme betont dabei aber ausdrücklich, dass diese Ausnahme wirklich Ausnahme bleiben muss und nicht zu einer schleichenden Ausweitung außerklinischer Zwangsmaßnahmen führen darf.
• Zweitens fordert der CBP deutlich klarere strukturelle Anforderungen an den außerklinischen Durchführungsort. Auch dies bezieht sich vor allem auf § 1832 Abs. 2 BGB-E sowie flankierend auf § 321 Abs. 2 und 3 FamFG-E und § 323 Abs. 3 FamFG-E. Aus Sicht des CBP ist der Begriff des nahezu erreichten Krankenhausstandards zu unbestimmt. Deshalb fordert die Stellungnahme, dass außerklinische Maßnahmen nur in engsten Ausnahmefällen und nur in besonders qualifizierten, jedenfalls krankenhausnahen Strukturen zulässig sein dürfen. Dazu gehören insbesondere klare ärztliche Gesamtverantwortung, gesicherte Nachversorgung, multiprofessionelle Einbindung und eine belastbare medizinische Infrastruktur. Zugleich wird betont, dass private Wohnsettings ausgeschlossen bleiben sollen und dass Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht in die Rolle eines Ersatzkrankenhauses gedrängt werden dürfen.
• Drittens fordert der CBP eine deutliche Stärkung von Patientenwillen, Dokumentation und gerichtlicher Kontrolle. Dies betrifft insbesondere § 1827 Abs. 4 BGB-E, § 1828 Abs. 3 BGB-E, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB-E und § 1832 Abs. 3 BGB-E. Der CBP begrüßt, dass der Patientenwille stärker in den Mittelpunkt gerückt wird und dass die Dokumentation der Willensfeststellung, des Überzeugungsversuchs und der Prüfung milderer Mittel verbessert werden soll. Zugleich fordert die Stellungnahme, diese Dokumentation verbindlicher auszugestalten und dem Gericht nicht nur fakultativ, sondern verpflichtend vorzulegen. Zudem spricht sich der CBP dafür aus, nach bereits erfolgten Zwangsmaßnahmen die Vorsorgeperspektive stärker auszubauen, insbesondere durch strukturierte Nachsorge- und Vorausplanungsgespräche sowie die stärkere Nutzung von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen.
Zudem bezieht der CBP zu folgenden weiteren Punkten Stellung:
• Der Verband spricht sich dafür aus, nach bereits erfolgten ärztlichen Zwangsmaßnahmen die Vorsorgeperspektive stärker auszubauen. Solche Situationen sollten nicht nur im Nachhinein dokumentiert, sondern stärker als Anlass für eine strukturierte Nachsorge und Vorausplanung genutzt werden. Ziel ist, die Maßnahme aufzuarbeiten, den Willen der betroffenen Person für künftige Krisensituationen klarer festzuhalten und weitere Zwangsmaßnahmen möglichst zu vermeiden.
• Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Dokumentation. Der CBP begrüßt, dass die Ermittlung des Patientenwillens, der Versuch der Überzeugung und die Prüfung weniger belastender Alternativen künftig stärker dokumentiert werden sollen. Zugleich fordert der Verband, dass diese Dokumentation inhaltlich aussagekräftig sein und dem Gericht verbindlich vorliegen muss, damit die Voraussetzungen einer Zwangsmaßnahme tatsächlich überprüfbar bleiben.
• Der CBP bewertet außerdem positiv, dass der Patientenwille im Entwurf ausdrücklich gestärkt wird. Gerade bei so tief eingreifenden Maßnahmen müsse sichergestellt sein, dass der Wille der betroffenen Person sorgfältig ermittelt, dokumentiert und in der Entscheidung tragfähig berücksichtigt wird.
• Ein weiterer Punkt betrifft Behandlungen im Krankenhaus, die nicht zwingend vollstationär erfolgen. Hier hält der CBP es zwar für nachvollziehbar, innerhalb der Krankenhausstruktur flexibler zu werden. Zugleich fordert er aber, dass dies nur unter klar abgesicherten Voraussetzungen möglich sein darf, insbesondere wenn Krankenhausstandard, Nachversorgung und die Möglichkeit einer stationären Aufnahme zuverlässig gewährleistet sind.
• Positiv bewertet der CBP auch die vorgesehene Stärkung der Verfahrenspflegschaft. Der Verband sieht darin einen wichtigen Beitrag zum Schutz der betroffenen Personen im gerichtlichen Verfahren. Zugleich regt er an, die besonderen Bedarfe von Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, psychischen Erkrankungen und komplexen Kommunikationsbedarfen noch stärker zu berücksichtigen.
• Weiter thematisiert der CBP die Frage, wie die Voraussetzungen eines außerklinischen Durchführungsorts im gerichtlichen Verfahren belegt werden sollen. Hier hält der Verband es für wichtig, dass Erklärungen zu personellen, strukturellen und medizinischen Voraussetzungen nicht allein an die Einrichtungsleitung anknüpfen, sondern enger mit ärztlicher Verantwortung verbunden werden.
• Auch die gerichtliche Entscheidung selbst wird angesprochen. Der CBP begrüßt, dass künftig der konkrete Ort benannt werden soll, an dem eine Maßnahme durchgeführt wird. Damit werde die Entscheidung stärker auf den Einzelfall bezogen. Gleichzeitig weist der Verband darauf hin, dass damit die Maßnahme selbst noch nicht ausreichend beschrieben ist. Auch Art, Umfang und Rahmen der Behandlung müssten weiterhin hinreichend konkret festgelegt werden.
• Schließlich fordert der CBP eine breiter angelegte Evaluierung. Aus Sicht des Verbands sollte später nicht nur untersucht werden, wie viele Verfahren es gegeben hat, sondern auch, an welchen Orten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden, welche ärztlichen Strukturen vorhanden waren, wie gut die Dokumentation funktioniert hat, welche Rolle Vertrauenspersonen gespielt haben, ob Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen genutzt wurden, ob Nachsorge- und Vorausplanungsgespräche stattgefunden haben und ob sich die Durchführung auf wenige besonders ausgestattete Einrichtungen konzentriert.