Der CBP beschränkt sich angesichts der Frist von 22 Stunden bei seiner kurzen Stellungnahme auf folgende Punkte:
- Den erleichterten Zugang zu den Grundsicherungssystemen und die Einmalzahlung von 150 € für Leistungsberechtigte der Mindestsicherungssysteme.
- Die Verlängerung für gemeinschaftliche Verpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
- Die Verlängerung der Regelungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes bis zum 30. Juni 2021.
- Die Forderung: Erstattungsregelungen für die pandemiebedingten Mehraufwendungen in der Eingliederungshilfe zu schaffen. Vor diesem Hintergrund weist der Bundesverband CBP auf die noch nicht gelösten Problemlagen seiner Mitglieder hin, die seit März 2020 pandemiebedingt zusätzliche Leistungen für Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischer Erkrankung erbringen und diese Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln vorfinanzieren.
Zusammenfassung
Der Bundesverband CBP begrüßt in seiner Stellungnahme die Einmalzahlung von 150 € für Leistungsberechtigte der Grundsicherung nach SGB II und XII sowie dem AsylbLG. Gleichwohl wird darauf aufmerksam gemacht, dass Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen grundsätzlich der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden müssen und der einmalige Zuschuss die erforderliche Erhöhung des Regelsatzes nicht ausschließen darf.
Die Verlängerung der Sonderregelungen für die gemeinschaftliche Verpflegung in Werkstätten in § 142 SGB XII und § 88b BVG wird begrüßt.
Die Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) zum 30. Juni 2021 wird befürwortet. Gleichzeitig wird weiterer Handlungsbedarf aufgezeigt und bereits jetzt die Verlängerung bis zum 31.12.2021 gefordert.
Der CBP setzt sich seit März 2020 für eine bundeseinheitliche Regelung zur Finanzierung der Corona-bedingten Mehraufwendungen (analog zu § 150 SGB XI in der Altenhilfe) in Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie, insbesondere in Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung, ein. Diese Mehraufwendungen fallen nicht unter den Schutz des SodEG
Der CBP fordert die Politik nachdrücklich auf, alle Leistungserbringer der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie, die weiterhin unter erschwerten Bedingungen die notwendigen und weitergehenden Leistungen erbringen, finanziell abzusichern. Nur so kann die Versorgung von Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen - und insbesondere von Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung - während der Pandemie erhalten bleibt. Zudem wird eine klare bundeseinheitliche Rechtsgrundlage benötigt. Die Finanzierung dieser Mehraufwendungen erfolgt auf der Länderebene - bis auf wenige Ausnahmen - nicht.
Die vollständige Stellungnahme können Sie unten herunterladen.