I. Allgemeines
Für eine inklusive Gesellschaft ist ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen unerlässlich. Es erleichtert Menschen mit Behinderung, älteren Menschen und Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen ein unabhängiges Leben. Mit dem Barrierefreiheitsgesetz hat der Gesetzgeber den European Accessibility Act - EAA (RL [EU] 2019/882) in einem ersten Schritt in deutsches Recht umgesetzt. Das Barrierefreiheitsgesetz legt fest, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei hergestellt und vertrieben bzw. angeboten und erbracht werden müssen.
In der EU-Richtlinie 2019/882 sind zudem Barrierefreiheitsanforderungen vorgesehenen, die private Wirtschaftsakteure zukünftig beachten müssen. Diese sollen nun in einem zweiten Schritt durch den vorliegenden Verordnungsentwurf ins deutsche Recht umgesetzt werden.
In dem Verordnungsentwurf werden die theoretischen und technischen Kriterien aus der Richtlinie weitgehend übernommen. Der CBP regt an, die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu nutzen, um die abstrakten Kriterien der EU-Richtlinie 2019/882 konkret auszugestalten und zu präzisieren. Dadurch würde der tatsächliche Zugang für Menschen mit Behinderung zu Produkten und Dienstleistungen erheblich befördert werden.
II. Im Einzelnen
1. Barrierefreiheitskriterien konkret im Verordnungstext ausgestalten
Die Kriterien für die Barrierefreiheit müssen konkret im Verordnungstext ausgestaltet werden. Dies ist an vielen Stellen der Verordnung unzureichend und soll im Folgenden an einigen Kriterien beispielhaft aufgezeigt werden:
- Barrierefreiheitskriterium "verständlich"
In den Regelungen in § 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte, § 5 Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen, § 12 Allgemeine Anforderungen für Dienstleistungen, § 17 Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher, § 18 Zusätzliche Anforderungen an E-Books und § 19 Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr findet sich in unterschiedlichen Kontext das Barrierefreiheitskriterium "verständlich". Aus der Begründung des Verordnungstextes geht hervor, dass das Barrierefreiheitskriterium "verständlich" offenbar je nach Kontext unterschiedliche Zielrichtungen hat. Bei §§ 4f., 12 hat der Verordnungsgeber die Erwartung, dass die Informationen so dargestellt werden, dass sie für jedermann verständlich sind. Dies umfasst auch die Nutzung von Leichter Sprache.
Im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 der Verordnung wird Verständlichkeit -ausweislich der Begründetheit- in erster Linie auf ein möglichst niedriges Sprachniveau gewählt. In anderem Kontext z.B. § 17 Abs. 1 oder § 18 Nr. 7 und 8 wird "verständlich" nicht genauer konkretisiert.
Wichtig ist, dass im Verordnungswortlaut selbst die Barrierefreiheitskriterien wie "verständlich" definiert werden. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Verordnung und sollten sich daher nicht nur aus dem Studium der Begründetheit der Verordnung ergeben.
Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen weiter unten als Download zur Verfügung.