Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Berichtspflichten durch das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz:
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist bereits am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und verpflichtet zunächst auch gemeinnützige Sozialunternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden dazu, die Einhaltung von Menschenrechten und Arbeitsstandards entlang ihrer Lieferkette sicherzustellen, zu überwachen, ggfs. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und Berichte zu veröffentlichen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz legt eine konkrete Pflicht fest, jährliche Berichte zur Überwachung der Lieferketten bei allen Warenlieferungen zu veröffentlichen. Diese Maßnahme erfordert die Sicherstellung der Maßnahmen mit allen Lieferanten. Diese Vorgehensweise ist im Alltag sehr aufwendig. Als CBP haben wir auf diesen bürokratischen Aufwand bereits auf der Bundesebene deutlich hingewiesen.
Das Gesetz gilt noch und Verstöße gegen das Gesetz können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie zu Zwangs- und Bußgeldern führen. Eine Veränderung ist allerdings in Sicht, und zwar schon 2025.
Aufhebung der Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes 2025:
Am 5. Dezember 2024 wurde im Bundestag über die Aufhebung des Lieferkettengesetzes beraten:
Die Fraktion der CDU/CSU hat hierzu einen Antrag zur Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes am 3. Dezember 2024 eingebracht.
Die Fraktion der FDP hat ebenfalls einen Antrag zur Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes vorgelegt.
Die weitere Beratung erfolgt im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Mit der sofortigen Aufhebung ist aufgrund der Neuwahlen nicht zu rechnen.
Es ist davon auszugehen, dass nach der Konstituierung des neuen Bundestages das Gesetz in diesem Jahr aufgehoben wird. Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz steht exemplarisch für die Bürokratie, die durch Nachweispflichten zum Aufwand führt und in der Sache keine Verbesserung beinhaltet, weil viele Unternehmen keinen Einfluss auf die Lieferketten haben.
Die Aufhebung des Gesetzes ist also in Sicht.