Heute vor 40 Jahren ist die Werkstättenverordnung (WVO) in Kraft getreten. Die Werkstättenverordnung konkretisiert das in der Welt einmalige Recht der Menschen mit Behinderung auf Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten. Die WVO bestimmt die Rahmenbedingungen für die berufliche Bildung, die Beschäftigung und die Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Die Werkstatt ist eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung, wenn sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP) fordert den Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben für alle Menschen mit Schwerst- und Mehrfahrbehinderung und schlägt vor, die Finanzierung der Werkstätten zu reformieren.
40 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung braucht es vor allem hinsichtlich des Zugangs für alle Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung und der Zahlung der Arbeitsentgelte für Beschäftigten in Werkstätten eine Reform. Es handelt sich um eine berufliche Rehabilitation im Sinne des Art. 26 UN-Behindertenrechtskonvention und die Beschäftigten stehen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis mit dem Anspruch auf die Zahlung der Arbeitsentgelte. Der Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben wird Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung aufgrund des Umfangs der Pflege häufig vom zuständigen Amt verwehrt. Gleichzeitig muss das System der Zahlung der Entgelte überprüft werden. Der CBP hat sich daher zur Aufgabe gemacht, gemeinsam mit Caritas-Werkstätten aus dem gesamten Bundesgebiet und Werkstatt-Räten Vorschläge für eine gerechtere Entlohnung zu erarbeiten und sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Herbst 2020 vorzustellen.
"Berufliche Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben in Zeiten von Corona ist für die Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen systemrelevant. Alle Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung sollen Zugang zur beruflichen Bildung in Werkstätten erhalten und im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beschäftigung leistungsangemessene Entgelte erhalten", so Hubert Vornholt, Vorstand des CBP.
"Da die Werkstätten durch die Betretungsverbote in der Corona-Pandemie ihren Betrieb teilweise einstellen mussten, konnten die Löhne an die Beschäftigten oftmals nicht in voller Höhe gezahlt werden. Diese Entgelt-Kürzungen sind eine Katastrophe für die Betroffenen! Viele erhalten keine Aufstockung durch die Grundsicherung und generell haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Entgeltsystematik muss daher dringend reformiert werden", macht Alexander Helbig, Vorsitzender des Werkstattrats des Heinrich-Hauses in Neuwied, deutlich.
Die WVO regelt gemeinsam mit der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und SGB IX das Werk-stättenrecht. WfbM sind Rehabilitationseinrichtungen, die Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen durch die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben fördern. Caritas-Werkstätten schaffen insbesondere Rahmenbedingungen für die berufliche Bildung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung.