Die künftigen Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) für erwachsene Menschen mit Behinderung werden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und die Pflegestärkungsgesetze (PSG I bis III) und das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) bestimmt. Bedeutsam ist hierbei die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) und deren Überführung ins Sozialgesetzbuch IX. Ziel des Gesetzgebers war es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen bei Leistungen der neuen Eingliederungshilfe, bei Leistungen der Pflegeversicherung und der Grundsicherung als auch im Schwerbehindertenrecht zu verbessern. Als Orientierung diente dem Gesetzgeber die UN-Behindertenrechtskonvention. Wichtig war dem Gesetzgeber ein Durchbrechen der Kostensteigerungen in der Eingliederungshilfe. Aus Sicht des CBP wird die Umsetzung der Gesetze zeigen, welche Konsequenzen für erwachsene Menschen mit schwersten und mehrfachen Behinderungen und deren Familien entstehen. Das Bundesgesetz muss hierfür in wichtigen Punkten durch die jeweiligen Landesrahmenvereinbarungen konkretisiert werden. Die Zielgruppe des Bundesteilhabegesetzes sind Menschen mit (drohenden) Behinderungen (rund 16,8 Mio. Menschen) und Schwerbehinderungen (rund 7,5 Mio. Menschen). Die Eingliederungshilfe ist ein Teil des Bundesteilhabegesetzes (Teil 2 des SGB IX) und betrifft nicht alle Menschen mit Behinderungen, sondern nur diejenigen mit (drohenden) erheblichen Teilhabeeinschränkungen ("wesentlichen Behinderungen"). Zum 31. Dezember 2014 erhielten rund 700.0000 Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe. Für die Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gelten bis auf weiteres die Regelungen des SGB XII.
Die neuen gesetzlichen Regelungen führen zu einem Systemwechsel in der Eingliederungshilfe und werden nachhaltige Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben. Der Systemwechsel besteht vor allem im Wegfall der rechtlichen Unterscheidung der Eingliederungshilfe in stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen und in der Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe von Leistungen zur Existenzsicherung (Umsetzung bis zum 31.12.2019). Künftige Leistungen der Eingliederungshilfe sind ab dem 01.01.2020 Fachleistungen zur Teilhabe.
Durch das Bundesteilhabegesetz und das zeitgleich verabschiedete Pflegestärkungsgesetz III wurde leider die Schnittstelle zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe nicht bereinigt. Diese "Baustelle" bleibt unter neuen Vorzeichen bestehen. Erste Problematisierungen sind beispielsweise durch das Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erwarten, der zum 01.01.2017 gilt.
Auch die umfangreichen neuen Regelungen im Vertragsrecht werden nachhaltige Auswirkungen auf die künftige Leistungserbringung haben.
Mit vorliegendem Kompass soll den Trägern, Einrichtungen und Diensten eine erste Orientierung und Hilfestellung bei der Einführung und Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in die Hand gegeben werden. Viele Themen und Fragen werden auf der Landesebene zu klären sein, vor allem aber ganz konkret vor Ort