Mit dem Gesetzentwurf vom 5. Juli 2018 sollen die Regelungen des SGB IX und SGB XII ergänzt werden. Die Stellungnahme bewertet folgende Änderungen:
- Erweiterung der relevanten Straftatbestände beim erweiterten Führungszeugnis gemäß §§ 124 Abs. 2 SGB IX, § 75 Abs. 2 SGB XII
- die Konkretisierung der Mitwirkungspflichten der Leistungserbringer bei Prüfungen nach § 128 SGB IX
- Entfristung der Leistungsgewährung für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII
Die Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) begrüßt die Neuregelung beim erweiterten Führungszeugnis nach § 124 Abs. 2 SGB IX (Artikel X1) und § 75 Abs. 2 SGB XII (Artikel X3 Abs. 2) sowie die Aufhebung der Befristung Leistungsgewährung für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien in § 54 Abs. 3 SGB XII (Artikel X3 Abs. 3).
Die Neuregelung zum Prüfrecht in §§ 128 SGB IX, 75 SGB XII wird kritisch bewertet. Der CBP spricht sich eindeutig gegen die Regelung der Mitwirkungspflicht in § 128 SGB IX aus. Aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes und mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken auf Grundlage von Artikel 12, 14 GG sowie angesichts der unterschiedlichen Gestaltung des Umfangs der Prüfungsrechte der Träger der Eingliederungshilfe in den Bundesländern ist die Regelung abzulehnen. Die Einführung einer weitgefassten Mitwirkungspflicht wäre eine massive Verschärfung des bestehenden Rechts zu Lasten der Leistungserbringer und ergäbe in der Folge die Möglichkeit für umfangreiche und unverhältnismäßige Kontrollen durch den Leistungsträger, die weder verfassungskonform noch verhältnismäßig wären. Der CBP schlägt vor, in § 128 SGB IX die Beauftragung eines Sachverständigen zu bestimmen und die "Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen" als Kriterium zu entfernen.
Der CBP fordert zusätzlich, realistische Übergangsregelungen für die geltenden Verträge in der Eingliederungshilfe einzuführen und die bisherige Stichtagsregelung des § 139 SGB XII zu ergänzen. Der CBP schlägt die folgende Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches vor:
§ 139 SGB XII dahingehend zu ergänzen, dass die bestehenden Verträge bis zum 01.01.2024 fortgelten