Vorbemerkung
Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) bildet mit mehr als 1.100 Mitgliedern, die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe betreiben, eine der größten Interessenvertretungen von gemeinnützigen Anbietern der sozialen Dienstleistungen für über 200.000 Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung oder mit psychischer Erkrankung in Deutschland. Der CBP ist ein anerkannter Fachverband im Deutschen Caritasverband. Die Mitglieder des Bundesverbands Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie tragen Verantwortung für über 95.000 Mitarbeitende und unterstützen die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung am Leben in der Gesellschaft. Der CBP setzt sich für die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder mit psychischer Erkrankung ein. Der CBP bedankt sich für die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme.
Einleitung
Durch die Barrierefreiheit in allen Bereichen und die Teilhabe in einem inklusiven Sozialraum wird das grundrechtliche Gebot der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach Art. 72a GG verwirklicht. Zum Kernanliegen bei der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse gehört die Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen, insbesondere
• die bauliche Barrierefreiheit und Verfügbarkeit von Wohnraum,
• die digitale Barrierefreiheit,
• die barrierefreie Mobilität von Menschen mit Behinderung
• der barrierefreie und inklusive Sozialraum, insbesondere barrierefreie Kommunikation und barrierefreie Unterstützung bei der Teilhabe von Menschen mit Behinderung, insbesondere Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf und mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung
Die bereichsübergreifende Barrierefreiheit wird nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern durch viele ressortbezogene Bundesgesetze sowie Ländergesetze geregelt, die teilweise voneinander abweichen.
Am 20. Mai 2021 wurde das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verabschiedet, das 2025 in Kraft tritt.
Das BFSG bezieht sich in erster Linie auf digitale Dienstleistungen und Produkte, also nur einen Aspekt der Barrierefreiheit. Das BFSG setzt die Mindestvorgaben des European Accessibility Acts - EAA (RL [EU] 2019/882 weitgehend in deutsches Recht um.
Nicht umgesetzt wurde mit dem BFSG der Artikel 24 Absatz 2, der Artikel 25 und der Anhang I Abschnitt VI der Richtlinie (EU) 2019/882.
Auch in dem Gesetz zur Änderung des BFSG -wie im BFSG selbst- wurden die europäischen Spielräume nicht ausreichend genutzt, um Barrierefreiheit bei Dienstleistungen im Gesundheitswesen, im Bildungsbereich, bei Haushaltsgeräten etc. herzustellen.
Es bleibt bei einer Umsetzung engen Umsetzung der Europäischen Vorgaben. Das europäische Barrierefreiheitsgesetz, der European Accessibility Act, eröffnet die Möglichkeit, die Regelungen auch auf die bauliche Umwelt auszuweiten. Durch eine entsprechende Ausdehnung der Vorgaben der EAA würde beispielsweise gewährleistet werden, dass eine barrierefreie Dienstleistung von Menschen mit Behinderung auch barrierefrei erreicht werden kann. Dadurch würde der tatsächliche Zugang für Menschen mit Behinderung im konkreten Einzelfall auch faktisch verbessert bzw. ermöglicht werden.
Zu den Fragen/Vorschlägen im Einzelnen
Die Nummerierung der nachfolgenden Ausführungen in der Stellungnahme übernimmt die Nummerierung der Fragen in der Drucksache 20/4676.
1. Aufstockung und Anpassung der Förderprogramme der KfW
Die Förderprogramme der KfW umfassen nur einen Teilbereich und nicht alle Lebensbereiche. Es wäre erforderlich, die Förderprogramme der KfW auf alle Lebensbereiche zu erstrecken. Die Förderung der Barrierefreiheit im Wohnumfeld muss unbedingt erweitert werden. Im aktuellen Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 7. November 2023 sind keine weiteren Maßnahmen zum Ausbau der Barrierefreiheit ersichtlich.
Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.