Vorbemerkung
Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) bildet mit mehr als 1.100 Mitgliedern, die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe betreiben, eine der größten Interessenvertretungen von gemeinnützigen Anbietern der sozialen Dienstleistungen für über 200.000 Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung oder mit psychischer Erkrankung in Deutschland. Der CBP ist ein anerkannter Fachverband im Deutschen Caritasverband. Die Mitglieder des CBP tragen die Verantwortung für über 94.000 Mitarbeitende und unterstützen die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen am Leben in der Gesellschaft.
Der CBP beschränkt sich bei der Diskussion um die mögliche Weiterentwicklung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes auf die Sicht der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung:
A. Allgemeines
Die Diskussion um die Regelungen des WBVG ist positiv zu bewerten. Allerdings fällt auf, dass die Perspektive der Leistungserbringer, die sich im Hinblick auf das WBVG oftmals Entlastung und zweckdienlichen Verbraucherschutz wünschen, in dem vorliegenden Diskussionspapier überhaupt nicht in den Blick genommen wird. Hier versucht die Stellungnahme an den geeigneten Stellen die Aspekte der Leistungserbringer in die Diskussion einzubringen.
Gleiches gilt für einzelne Regelungen des WBVG und die dazu ergangene Rechtsprechung. Diese führen in der Praxis zu zahlreichen Fragen, die im Zuge der Diskussion um das WBVG ebenfalls geklärt werden müssen.
Wichtig sind dem CBP vor allem die Regelungen zu dem Themenkomplex der Entgelterhöhung. Hier sollte das Zustimmungserfordernis kritisch überprüft werden und im WBVG an den entsprechenden Stellen nachgebessert werden. Im Hinblick auf den mit den diskutierten Änderungen einhergehenden bürokratische und verwaltungstechnische Aufwand bittet der CBP darum, den massiven Fachkräfte- und Personalmangel in den sozialen Berufen zu bedenken und praktikable Lösungen zu finden.
Eine Differenzierung der Regelungen zwischen den Wohnformen der Pflege n. SGB XI und denen der Eingliederungshilfe n. SGB IX wäre aufgrund der Unterschiedlichkeit der Lebenslagen und der Zielgruppen wünschenswert.
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des WBVG auf ambulante Pflegeverträge hält der CBP mangels Vergleichbarkeit der Lebenssituationen für nicht sachgerecht. Dies gilt insbesondere auch für Verträge der ambulanten Eingliederungshilfe, für die sich die Frage der Ausweitung in der Folge womöglich stellen würde.
B. Zu den diskutierten Punkten im Einzelnen:
Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.