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22.08.2023

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Der CBP und der deutsche Caritasverband äußern sich kritisch zu den geplanten Änderungen der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung.

Erschienen am:

22.08.2023

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 822
+49 30 28 44 47 828
+49 30 28 44 47 828
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
  • Beschreibung
Beschreibung

Der Deutsche Caritasverband und der Fachverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung. 

 Zusammenfassung

Bisher konnten Ländern nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch für die Förderung von Einrichtungen, wie Werkstätten für behinderte Menschen, verwenden. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts aufgehoben. In Zukunft müssen die Länder die Mittel aus der Ausgleichsabgabe vollständig für Programme und Maßnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwenden. Im Gesetzgebungsverfahren hatten sich Bund und Länder darauf verständigt, in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung sicherzustellen, dass auch künftig Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Förderung von Einrichtungen erbracht werden dürfen, wenn diese vor dem 1. Januar 2024 beantragt, aber nicht notwendigerweise bereits bewilligt worden sind.

Diese Anpassung nimmt der Gesetzgeber mit der vorliegenden Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung nunmehr vor: Die Übergangsregelung für die Neuausrichtung des Ausgleichsfonds in § 161 SGB IX in der Fassung vom 6. Juni 2023 wird verlängert. Durch die Neuausrichtung des Ausgleichsfonds in § 161 SGB IX werden die Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Förderung aus dem Ausgleichsfonds ausgeschlossen. Die bereits bis zum 1. Januar 2024 bewilligten und beantragten Förderungen sollen fortbestehen. Die Übergangsregelung wird in § 46 SchwbAV geregelt und wird begrüßt.

 Mit Blick auf die Förderung der Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung in Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird darauf hingewiesen, dass diese Zielgruppe von Mitteln der Ausgleichsabgabe damit mittelbar ausgeschlossen bleibt. Die nachrangige Förderung von Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. Werkstätten erfolgte in der Praxis für Projekte zur Vermittlung von Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung auf den ersten Arbeitsmarkt. Der Ausschluss der Einrichtungen von der Förderung aus dem Ausgleichsfonds führt in der Praxis langfristig, dass der Zugang der Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung, die in Werkstätten tätig sind, zu innovativen Übergangsprojekten abgeschnitten wird, z. B. die Begleitung durch einen "Inklusionsmanager" bei Praktika und Probeeinstellungen auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Durch die langfristige Änderung der Förderung wird eine auf den Einzelfall zugeschnittene Förderung von Menschen mit Behinderung beim Erproben auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sein, da die Rehabilitationsträger in Werkstätten die Förderung in Gruppen finanzieren. Es ist daher dringend angezeigt, dass die Finanzierung von solchen Projekten auch in der Zukunft gesichert ist und die individuelle Förderung von Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung beim Zugang zur Bildung und zum Arbeitsmarkt weiterhin aus dem Ausgleichsfonds erfolgt. Der Einsatz der Mittel des Ausgleichsfonds vollständig für Programme und Projekte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führt dazu, dass der Übergang zwischen der Beschäftigung in Einrichtungen zur Teilhabe und dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert wird und letztendlich die Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung nicht mehr gefördert werden, weil sie meistens die Voraussetzungen für die Teilnahme an Projekten zur Ausbildung (mangelnder Schulabschluss) und Beschäftigung (volle dauerhafte Erwerbsminderung) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfüllen. Die Caritas fordert realistische und praxisorientierte Regelungen, um die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung zu befördern. 

Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.

 

  • Ansprechpartnerin
Portraitfoto Janina Bessenich
Janina Bessenich
Geschäftsführerin und Justiziarin
030 28 44 47 822
030 28 44 47 822
cbp@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de

Weitere Informationen zum Thema

Links

Teilhabe am Arbeitsleben

Deutscher Caritasverband e.V.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

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